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3. Die unberechtigte Kündigung

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Die unberechtigte Kündigung ist nicht nur unwirksam und kann das Mietverhältnis nicht beenden, sie verletzt auch noch den Mietvertrag und verpflichtet nach § 280 I 1 zum Schadensersatz, wenn der Kündigende sich nicht nach § 280 I 2 entlastet[452]. Die Beweislast trägt der Anspruchsteller, er muss dem Anspruchsgegner, der gekündigt hat, vor allem eine Pflichtverletzung nachweisen, auch wenn sie negativ im Fehlen eines Kündigungsgrundes liegt[453].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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