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2. Die Kündigungsfrist

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Die ordentliche Kündigung muss die vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist – das ist die Frist zwischen dem Zugang der Kündigung und dem Kündigungstermin – einhalten[448]. Die verspätete Kündigung wirkt entsprechend § 140 erst zum nächsten Kündigungstermin. Die gesetzlichen Kündigungsfristen richten sich nach dem Mietgegenstand; es gibt vier Kategorien:

- Wohnraum (§ 573c),
- sonstige Räume, Grundstücke und eingetragene Schiffe (§ 580a I),
- Geschäftsräume (§ 580a II)[449],
- bewegliche Sachen (§ 580a III).

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraum beträgt grob gerechnet 3 Monate, denn nach § 573c I ist spätestens am 3. Werktag eines Monats zum Ende des übernächsten Monats zu kündigen[450]. Nach 5 und 8 Jahren ab Überlassung des Wohnraums verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter um je 3 Monate.

Abweichende Abreden zum Nachteil des Wohnungsmieters sind nach § 573c IV (mit Ausnahme in § 573c II) unwirksam[451].

Sonderregeln gibt es für die Werkmietwohnung, die mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet wird (§§ 576-576b).

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