Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 378
2. Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe der Mietsache 2.1 Gegen den Mieter
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Sobald das Mietverhältnis beendet ist, kann der Vermieter vom Mieter nach § 546 I die Rückgabe der Mietsache verlangen[405]. Rückgabe bedeutet stets Übertragung des unmittelbaren Besitzes nach § 854, auch wenn der Mieter ihn nicht mehr hat[406].
Mieträume hat der Mieter geräumt und mit den Schlüsseln zurückzugeben[407]. Der Vermieter klagt auf Räumung und Herausgabe (vollstreckbar nach § 885 ZPO)[408]. Räumung bedeutet Entfernung der Sachen, die nicht zurückzugeben sind (§ 885 II, III ZPO). Einrichtungen, die er mit der Mietsache verbunden hat, soll der Mieter entfernen[409]. Jedoch muss der Vermieter die Mietsache so zurücknehmen, wie sie gerade ist, auch beschädigt, verwahrlost oder unvollständig geräumt, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten und die Nutzungsentschädigung (§ 546a) verlieren will[410]. Aber der Mieter ist nach § 280 I 1 zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Wohnung beschädigt, verschmutzt oder verunstaltet zurückgibt[411].
Die bewegliche Mietsache (Mietwagen) ist oft vereinbarungsgemäß zum Vermieter oder einer Filiale des Vermieters zurückzubringen.
Mehrere Mieter schulden die Rückgabe als Gesamtschuldner (§ 431)[412]. Der Verlust des Mitbesitzes befreit den Mitmieter noch nicht, denn der Vermieter hat Anspruch auf unmittelbaren Besitz[413]. Den Mietwagen kann zwar ein Mitmieter nur zurückgeben, wenn er eine Fahrerlaubnis hat. Gleichwohl haften alle Mitmieter als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, wenn der Mietwagen nicht, zu spät oder beschädigt zurückgegeben wird[414].
Auf Räumung und Herausgabe verklagt der Wohnungsvermieter nicht nur alle Mieter, sondern auch jeden Mitbewohner (Ehegatten, Lebensgefährten, erwachsenen Familienangehörigen), der die Wohnung zwar nicht mitgemietet hat, aber unmittelbar mitbesitzt, denn der Räumungstitel gegen den Mieter allein wirkt zwar auch gegen Besitzdiener des Mieters (minderjährige Kinder), er wirkt aber nicht gegen unmittelbare Mitbesitzer der Wohnung[415].
Erfährt der Vermieter erst nach der mündlichen Verhandlung im Räumungsprozess, dass ein Dritter die Wohnung mitbesitze, darf er gegen den Dritten nach § 940 II ZPO eine einstweilige Verfügung auf Räumung erwirken.
Anspruchsvoraussetzung nach § 546 I ist das Ende des Mietverhältnisses (RN 246 ff.). Fällig wird der Rückgabeanspruch sofort. Dass der Mieter noch Besitzer sei, ist keine Anspruchsvoraussetzung. Der Mieter macht sich die Herausgabe der Mietsache nicht schon dadurch unmöglich, dass er ihren Besitz verliert[416].
Der Wohnungs-, Raum- oder Grundstücksmieter darf die Mietsache nicht wegen eigener Ansprüche zurückhalten, die §§ 570, 578 schließen das Zurückbehaltungsrecht der §§ 273, 274 aus[417].
Räumt der Vermieter die Mietwohnung mit oder ohne gerichtlichen Titel eigenmächtig selbst, haftet er, auch schuldlos, wegen unerlaubter Selbsthilfe nach § 231[418].