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11. Übung Gutachtenstil V

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a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

Sachverhalt

Eine Maus fragt Sie, ob sie an der Wasserstelle trinken darf. Sie lebt auf dem Dachboden eines Hauses, auf dem auch schon Fallen für sie aufgestellt wurden.

b) Das Gutachten enthält vier überflüssige und daher sinnlose Sätze. Streichen Sie sie durch.

Gutachten

Fraglich ist, ob eine Maus an der Wasserstelle trinken darf.

Gemäß § 3 FHG haben Tiere Zugang zur Wasserstelle. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 FHG sind Tiere im Sinne des Gesetzes nur wilde Tiere. Hunde sind keine wilden Tiere. Mäuse sind wilde Tiere. Es stellt sich aber die Frage, ob die Maus im Sachverhalt nicht ein Haustier im Sinne des § 2 Abs. 1 FHG und damit kein wildes Tier ist. Wilde Tiere dürfen an der Wasserstelle trinken. Der Begriff des Haustieres ist nun auszulegen. Wenn man das Wort interpretiert, so könnte ein Haustier jedes Tier sein, das in einem Haus lebt. Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 FHG ist jedoch, solche Tiere von der Wasserstelle auszuschließen, um die sich ein Mensch kümmert und die daher von einem Menschen Wasser bekommen. Die chemische Formel von Wasser ist H2O. Demzufolge können nach der teleologischen Auslegung Haustiere nur solche Tiere sein, die sich mit dem Wissen und dem Willen der Bewohner in einem Haus aufhalten. Der Begriff des Haustieres wird daher unter Berücksichtigung des Ziels der Norm eng ausgelegt.

Laut Sachverhalt wurden auf dem Dachboden schon Fallen für die Maus aufgestellt. Gefangen wurden noch keine Mäuse. Damit wird deutlich, dass die Maus nicht mit dem Willen der Hausbewohner in dem Haus lebt. Die Maus ist somit kein Haustier, sondern ein wildes Tier.

Sie darf an der Wasserstelle trinken.

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