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12. Übung Gutachtenstil VI

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a) Lesen Sie folgenden kurzen Text.

Sachverhalt

Ein Kamel, das nach § 5 Abs. 1 FHG nur jeden zehnten Tag an der Wasserstelle trinken darf, kommt an die Wasserstelle. Das Krokodil geht davon aus, dass es ein Lama sei. Das Kamel bemerkt diesen Irrtum, korrigiert ihn aber nicht. Nachdem das Kamel an der Wasserstelle getrunken hat, bemerkt das Krokodil seinen Irrtum und verbietet dem Kamel, einen Monat lang an der Wasserstelle zu trinken. Zu recht?

b) Gliedern Sie das folgende Gutachten. Es gibt zwei Obersätze, zwei Voraussetzungen, zwei Subsumtionen und zwei Ergebnissätze.

Gutachten

Fraglich ist, ob das Krokodil dem Kamel gemäß § 7 FHG einen Monat lang verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Dann müsste das Kamel falsche Angaben im Hinblick auf seine Gattung gemacht haben, um häufiger an der Wasserstelle trinken zu dürfen. Das Krokodil ging davon aus, dass es sich bei dem Kamel um ein Lama handele. Diesen Irrtum hat das Kamel nicht berichtigt. Dies ist allerdings kein Nennen einer falschen Gattung. Die Voraussetzungen des § 7 FHG sind damit nicht erfüllt. § 7 FHG könnte aber analog anwendbar sein mit der Folge, dass das Krokodil dem Kamel doch verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Eine Gesetzesanalogie setzt eine Regelungslücke voraus, die planwidrig ist. Außerdem setzt eine Gesetzesanalogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Hierfür müssen die Situation, die nicht geregelt ist, und der Lebenssachverhalt, der von der Norm erfasst wird, vergleichbar sein. § 7 FHG gilt nur für den Fall, dass ein Tier eine falsche Gattung nennt, nicht aber für den Fall, dass ein Tier einen Irrtum über seine Gattung aufrechterhält. Es besteht insofern eine Regelungslücke. Das Aufrechterhalten eines Irrtums kann mit dem Nennen einer falschen Gattung verglichen werden. Daher besteht beim Aufrechterhalten eines Irrtums eine zu § 7 FHG verbieten, an der Wasserstelle zu trinken.

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