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g) Objektive Zurechnung

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Selbst die Abgabe eines Positivvotums und die damit einhergehende Beteiligung an einer rechtswidrigen Entscheidung muss nicht zwingend zu einer Haftung führen, da insoweit die Abgrenzung nach Verantwortungsbereichen einer Zurechnung des Erfolges auf das Individuum entgegenstehen kann. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedes Mitglied eines Kollegialorgans erst einmal auf den fehlerfreien – insbesondere rechtmäßigen – Inhalt einer Beschlussvorlage vertrauen darf, was erst recht gilt, wenn nicht das eigene Ressort betroffen ist.[56] Der am Ende herbeigeführte Erfolg basiert hier weniger auf dem Positivvotum, als auf der inhaltlich rechtswidrigen Beschlussvorlage. Dementsprechend hat der BGH klargestellt, dass der Vorsitzende eines Kreditausschusses auf die inhaltliche Richtigkeit eines Berichts durch den für dessen Erstellung Zuständigen vertrauen dürfe.[57] Das an diesem Punkt zum Ausdruck kommende Ressortprinzip lässt sich letztlich auf den Vertrauensgrundsatz zurückführen, dem gerade in Unternehmenszusammenhängen eine herausgehobene Bedeutung zukommt (siehe hierzu Rn. 212 ff.). Allerdings unterliegen sowohl die Reichweite des Vertrauensgrundsatzes als auch die des Ressortprinzips Grenzen: Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet insbesondere aus, wenn konkrete Anzeichen für eine rechtswidrige Beschlussvorlage bestehen,[58] das Ressortprinzip gilt nicht in Ausnahme- und Krisensituationen (siehe Rn. 21 ff.). Am Ende bleibt daher möglicherweise nur – aber immerhin – eine subjektive Verteidigung.

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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