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II. Haftung im Vertikalverhältnis

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Obwohl der Grundsatz der Generalverantwortung und Allzuständigkeit in erster Linie für die Horizontalebene entwickelt wurde, wird generell das seitens der Rechtsprechung verfolgte Anliegen deutlich, straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung in der Leitungsebene des Unternehmens zu lozieren. Probleme ergeben sich sowohl im Bereich des aktiven Tuns als auch des Unterlassens, wo insbesondere zwischen der Haftung wegen Personen- und Sachgefahren zu differenzieren ist. Unabhängig von der Verhaltensmodalität stellen sich auf der Vertikalebene Fragen nach der Art der Beteiligung.

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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