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a) Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB

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Es liegt nahe, die strafrechtliche Verantwortlichkeit gerade dort festzumachen, wo Information, Entscheidung und zumindest die Anweisung zur Ausführungshandlung zusammenfallen. Vor diesem Hintergrund wird die allgemeine Tendenz verständlich, Leitungspersonen als mittelbare Täter im Sinne des § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB einzustufen. Voraussetzung hierfür ist die Tatherrschaft der auf Leitungsebene angesiedelten Personen, bei der es sich in den Worten Roxins um eine „Verflechtung empirischer und normativer Gegebenheiten“ handelt.[1] Das Kriterium ist im Übrigen auch für die Rechtsprechung relevant, da das Vorliegen von Tatherrschaft oder doch ein darauf gerichteter Wille wesentliche Indizien dafür sind, ob eine Person die Tat als eigene (sog. animus auctoris) oder als fremde (sog. animus socii) will.[2]

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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