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aa) Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson

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Gegen die Annahme mittelbarer Täterschaft ist nichts einzuwenden, wenn ein Strafbarkeitsdefizit bei dem sich auf untergeordneter Hierarchieebene befindlichem Mitarbeiter auszumachen und insofern die Tatherrschaft des in der Unternehmensleitung angesiedelten mittelbaren Täters rechtlich begründbar ist. Denn hier kann allein ihm ein vom Vorsatz umfasstes In-den-Händen-Halten des tatbestandsmäßigen Geschehens attestiert werden,[3] da er normativ als Zentralgestalt des Geschehens und eben nicht als bloße Randfigur anzusehen ist.

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Das Strafbarkeitsdefizit kann bereits im objektiven Tatbestand begründet sein, wenn man sich vergegenwärtigt, dass im Wirtschaftsstrafrecht Sonder- und Pflichtdelikte eine erhebliche Rolle spielen, welche nur durch Personen begangen werden können, die in einer bestimmten Position und/oder Pflichtenstellung stehen. Als mittelbarer Täter kann hier nur derjenige agieren, der in eigener Person diese Position bzw. Pflichtenstellung innehat (sog. Intraneus), während der unmittelbar Handelnde allenfalls als Teilnehmer bestraft werden kann, da es ihm gerade hieran mangelt (sog. Extraneus).

Beispiel:

GmbH-Geschäftsführer X von der Zwangsvollstreckung bedrohten XY GmbH, bittet den bösgläubigen Mitarbeiter D, Vermögen der Gesellschaft ins Ausland zu transferieren. - Als Tatnächster kontrolliert D zwar den Tatablauf, eine Bestrafung nach § 288 StGB scheidet jedoch aus, da er nicht Täter des Sonderdelikts sein kann: Weder schafft er sein eigenes Vermögen beiseite noch droht ihm persönlich die Zwangsvollstreckung, denn diese steht nur der GmbH bevor. Nach bestrittener, aber überwiegender Ansicht wird bezüglich Geschäftsführer X im Wege einer eher normativ begründeten Tatherrschaft die Strafbarkeit nach §§ 288, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB bejaht. Dass die Gesellschaft Vollstreckungsschuldner ist, ändert nichts an der Strafbarkeit des X. Insoweit ist § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB einschlägig. Bei D ist eine strafbare Beihilfehandlung gem. §§ 288, 27 Abs. 2 StGB gegeben. Nach wohl h.M. greift neben § 27 Abs. 2 StGB nicht auch noch die obligatorische Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB, da jeweils ein und derselbe Umstand – das Fehlen der Tätereigenschaft – die Milderung trägt.[4]

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Ferner kommen Fälle in Betracht, in denen der Ausführende als unvorsätzlich handelndes Werkzeug agiert (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).

Beispiel:

GmbH-Geschäftsführer X fordert Mitarbeiter Y auf, bestimmte Abfälle in einem Fluss zu entsorgen, ohne ihn über deren toxische Natur aufzuklären. - Strafbarkeit des X nach §§ 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB durch Y als unvorsätzlich handelndes Werkzeug (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Bei Anhaltspunkten für fahrlässiges Handeln ist bezüglich Y an § 326 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu denken.

Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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