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b) Das Begriffsverständnis der Finanzverwaltung

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Die Finanzverwaltung verwendet den Begriff „Tax Compliance“ aus ihrer eigenen, öffentlich-rechtlichen Sicht.[68] Auch nach dem Verständnis der Finanzverwaltung[69] steht Tax Compliance zunächst für „die Einhaltung und Erfüllung steuerlicher Pflichten“,[70] mithin für das steuerliche Wohlverhalten der Steuerpflichtigen. Darüber hinaus verbindet die Finanzverwaltung mit dem Begriff der Tax Compliance jedoch noch ein strategisches Interesse: Der Steuerpflichtige soll zu einer verbesserten Einhaltung der Steuergesetze motiviert werden.[71] Dies soll den Kontrollbedarf für den einzelnen Steuerfall nachhaltig senken, die Effizienz des Verwaltungshandelns erhöhen sowie die Effektivität des Gesetzesvollzuges steigern.[72]

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Um dieses Ziel zu erreichen, folgt die Finanzverwaltung der Kooperationsmaxime.[73] Ausgehend von der Annahme, dass niemand gerne Steuern zahlt und nur wenige aus eigenem Antrieb mitwirken, sollen kooperativen Steuerpflichtigen Vorteile gewährt und für den Fall der Nichtkooperation eine nachteilige Behandlung angedroht werden.[74] Diese Doppelstrategie bezweckt, dass einerseits für den rechtstreuen Steuerpflichten gesorgt wird, andererseits aber auch eine zuverlässige Sanktionierung unehrlichen Verhaltens erfolgt.[75] Unter Tax Compliance versteht die Finanzverwaltung somit in erster Linie ein strategisches Konzept, dessen Ziel in einer „hoheitlich kontrollierten Selbstregulierung des Steuervollzugs“[76] liegt.[77] Mit diesem besonderen Fokus lässt sich dieses Konzept nicht unter die voranstehende Definition der Begriffe Corporate Compliance und Tax Compliance fassen; vielmehr handelt es sich um einen Ansatz zur Reform des Steuervollzuges in Deutschland. Gleichwohl dürfte dieses Konzept Auswirkungen auf die Bemühungen der Unternehmen haben, die steuerrechtliche Rechtsbefolgung durch geeignete Prozesse systematisch und dauerhaft sicherzustellen.

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