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3. Anforderungen an die Tax Compliance

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Eine stetige Verschärfung der steuerlichen Dokumentations- und Mitwirkungspflichten für die Steuerpflichtigen sowie immer bessere Zugriffs- und Untersuchungsmöglichkeiten der deutschen Finanzverwaltung haben dazu geführt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit für steuerliche Rechtsverstöße und damit auch das Risiko steuerstrafrechtlicher Ermittlungen in Unternehmen bzw. gegen Organe/Mitarbeiter in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen sind. Hinzu kommt eine deutliche Verschärfung der Rechtsprechung des BGH in Steuerstrafsachen[94] sowie der gesetzlichen Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige. All dies zusammengenommen hat zu einer deutlichen Klimaverschärfung im Steuerstrafrecht geführt.[95]

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In diesem, für Unternehmensverantwortliche und Steuerabteilungsleiter herausfordernden Umfeld hat sich das Bundesfinanzministerium der Finanzen mit einer Änderung/Ergänzung des Anwendungserlasses zu § 153 AO erstmals zur Bedeutung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems (auch Tax Compliance Managementsystem) für Unternehmen, deren Organe und ihrer Mitarbeiter geäußert und damit einen normativen Anknüpfungspunkt für die Bedeutung eines solchen Systems bei der Beurteilung der strafrechtlichen Vorwerfbarkeit von objektiv feststellbaren Verletzungen steuerliche Pflichten gesetzt.

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Die Verwaltungsanweisung enthält jedoch keine Hinweise zur konkreten Ausgestaltung eines solchen Systems mit Indizwirkung. Somit verbleibt eine Rechtsunsicherheit, da dem Steuerpflichtigen selbst die Ausgestaltung eines solchen Tax Compliance-Managementsystems überlassen wird und es andererseits den jeweils zuständigen Amtsträgern obliegt festzustellen, ob das eingerichtete Tax Compliance Managementsystem im konkreten Einzelfall als ausreichend zu beurteilen ist.[96]

Teil 1 Tax Compliance und Unternehmen1. Kapitel Definition und Zwecksetzung › III. Ausblick

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