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3. Mitwirkungspflichten

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Zu den weiteren originären steuerlichen Pflichten zählen die steuerlichen Mitwirkungspflichten. Dazu gehört zunächst die allgemeine Mitwirkungspflicht. Nach § 90 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Zwar ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen (§§ 88 Abs. 1 AO). Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist jedoch als „sphärenorientierte Mitverantwortung“ für die Aufklärung des Sachverhalts zu verstehen. Insbesondere wird durch § 90 Abs. 1 AO keine allgemeine Beweisvorsorgepflicht und keine subjektive Beweislast des Steuerpflichtigen begründet.[42]

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Auch wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht verletzt, führt dies noch nicht dazu, dass den Steuerpflichtigen automatisch die objektive Feststellungslast trifft. Vorrangig sind andere Mittel der Sachverhaltsaufklärung auszuschöpfen; der Amtsermittlungsgrundsatz gilt weiterhin. Allerdings können aus der Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Steuerpflichtigen negative Schlüsse gezogen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen betroffen sind.[43]

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Von den speziellen Mitwirkungspflichten sind insbesondere die Vorschriften über erweiterte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten von Bedeutung. Ein Grund dafür ist, dass „insbesondere“ die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO der Finanzbehörde gem. § 162 Abs. 2 AO eine Schätzungsbefugnis eröffnet. Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, so haben die Beteiligten nach § 90 Abs. 2 AO diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Der mitwirkungsverpflichtete Beteiligte hat alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur Beweismittelbeschaffung auszuschöpfen (§ 90 Abs. 2 S. 2 AO) und, soweit ihm dies möglich ist, bei der Gestaltung seiner Verhältnisse Beweisvorsorge zu treffen (§ 90 Abs. 2 S. 4 AO). Im Ausland ansässige Auskunftspersonen und Zeugen („Auslandszeugen“) muss der Steuerpflichtige „stellen“. Anders als bei im Inland ansässigen Zeugen reicht die bloße Benennung nicht aus.[44] Bei Zahlungen an vermeintliche „Domizilgesellschaften“ muss sich der Steuerpflichtige über die hinter der Gesellschaft stehenden tatsächlichen Zahlungsempfänger vergewissern.[45]

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Erhöhte Mitwirkungspflichten gelten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO auch bei Beziehungen zu Finanzinstituten in sog. kooperationsunwilligen Staaten. Voraussetzung ist, dass „objektiv erkennbare Anhaltspunkte“ für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in solchen Staaten bestehen und die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen ausdrücklich zur Mitwirkung aufgefordert hat.

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Relevant sind ferner die speziellen Mitwirkungspflichten im Rahmen von Außenprüfungen (§ 200 AO). Insbesondere hat der Steuerpflichtige im Rahmen von Außenprüfungen Auskünfte zu erteilen und Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

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