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III. Straf- und bußgeldrechtlicher „Sanktionenkatalog“ bei Verstößen gegen steuerliche Pflichten

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Die Nichteinhaltung der steuerlichen Pflichten ist in vielen Fällen sanktionsbewehrt. Neben dem eigentlichen Straf- und Bußgeldrecht gehören dazu reine „Verwaltungssanktionen“[47] wie Säumniszuschläge (§ 152 AO)[48], Verspätungszuschlag (§ 240 AO)[49] oder Zwangsgelder (§ 329 AO). Bei den straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen ist zwischen Sanktionen gegen die Unternehmensverantwortlichen, also die handelnden natürlichen Personen, und Sanktionen gegen das Unternehmen selbst zu unterscheiden.

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Insoweit ist auf die Entwicklung hinzuweisen, dass die Finanzbehörden immer öfter die Einleitung steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfahren als Instrument einsetzen, um ein „Mehrergebnis“ für den Fiskus zu erzielen.[50] Vor dem Eindruck strafrechtlicher Ermittlungen ist der Steuerpflichtige generell eher bereit, ggf. unter Preisgabe steuerlicher Rechtspositionen, eine höhere Steuerschuld zu akzeptieren, wenn er so die Einstellung des Strafverfahrens erreichen kann. Dies gilt im privaten ebenso wie im unternehmerischen Bereich (und dort vom Einzelunternehmer bis hin zum DAX-Konzern).

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Zu den Möglichkeiten des Fiskus, Zusatzeinnahmen zu generieren, gehören neben der Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und dem damit korrespondierenden höheren Steuer- und Zinsaufkommen vor allem die Verhängung von Verbandsgeldbußen gem. § 30 OWiG (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO) oder Vermögensabschöpfungen nach § 29a OWiG. In der Praxis wird außerdem regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen natürliche Personen unter dem Vorbehalt der Zahlung einer – erheblichen – Geldauflage gem. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StPO (i.V.m. § 385 AO) einzustellen und zwar häufig zusätzlich zu der Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gegen das Unternehmen. Da solche Geldauflagen im Rahmen einer Gesamterledigung eines Ermittlungsverfahrens häufig von dem Unternehmen getragen werden, was den Finanz- und Ermittlungsbehörden auch bekannt ist, werden hier regelmäßig hohe Summen aufgerufen.[51] Schließlich hat die Einführung – und die mit Wirkung zum 1.1.2015 in Kraft getretene Verschärfung – des § 398a AO,[52] wonach die Verfahrenseinstellung bei im Übrigen wirksamen Selbstanzeigen nach § 371 AO bereits ab einem Hinterziehungsbetrag von 25 000 EUR nur noch gegen Zahlung eines „Strafzuschlags“ möglich ist, nach unserer Wahrnehmung dazu geführt, dass Korrekturerklärungen in Unternehmen verstärkt als strafbefreiende Selbstanzeigen behandelt werden, um so zusätzliche Mittel für den Fiskus zu generieren.

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Auch wenn es eine Strafbarkeit von juristischen Personen und Personenvereinigungen in Deutschland bislang nicht gibt,[53] sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es Überlegungen für ein solches Unternehmensstrafrecht seit vielen Jahren gibt. Der am jüngste und bislang am weitesten ausgereifte Entwurf datiert aus September 2013 und stammt aus dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.[54] Auch in dem Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode wurde als Absichtserklärung aufgenommen, den Gedanken der Einführung eines „Unternehmensstrafrechts für multinationale Konzerne“ zu prüfen.[55]

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Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Tatbestände, die im Falle der Verletzung von steuerlichen Pflichten zur Anwendung kommen können, gegeben werden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Sanktionen gegen die für ein Unternehmen verantwortlich handelnden natürlichen Personen (dazu Rn. 44 ff.) und Sanktionen gegen das Unternehmen selbst (dazu Rn. 56 ff.).

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