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b) Abgabefristen für Steuererklärungen

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Steuererklärungen sind innerhalb der gesetzlichen Fristen abzugeben. Soweit in dem jeweiligen Steuergesetz nichts anderes bestimmt ist,[14] sind (Jahres)Steuererklärungen gem. § 149 Abs. 2 S. 1 AO spätestens bis zum 31.5. des jeweiligen Folgejahres abzugeben.[15]

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Diese allgemeine Abgabefrist kann gem. § 109 Abs. 1 S. 1 AO von der Finanzbehörde verlängert werden.[16] Grundsätzlich erfolgen Fristverlängerungen auf Antrag des Steuerpflichtigen, die Entscheidung über den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der im Ermessen der Finanzbehörde liegt.[17] Von Bedeutung ist dabei, dass bei der Entscheidung über die Fristverlängerung im Rahmen der Ermessensausübung auch das Vorverhalten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf.[18] Sofern in der Vergangenheit Steuererklärungen stets fristgerecht abgegeben wurden, ist u.E. eine beantragte Fristverlängerung in einem angemessenen zeitlichen Rahmen regelmäßig zu gewähren.

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Nach den jährlich veröffentlichten gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Frist für durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe steuerlich beratene Steuerpflichtige „automatisch“ bis zum 31.12. des Folgejahres als verlängert.[19]

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Die allgemeinen Fristen gem. § 149 Abs. 2 AO gelten insbesondere nicht im Bereich der Umsatzsteuer. Hier hat der Unternehmer gem. § 18 Abs. 1 S. 1 UStG grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (vierteljährlich oder monatlich, § 18 Abs. 2 UStG) eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.[20]

Als abgabenordnungsrechtliche Sanktion sieht § 152 Abs. 1 AO die Festsetzung von Verspätungszuschlägen vor. Die Festsetzung steht sowohl dem Grunde nach (Abs. 1: „kann“) als auch der Höhe nach (Abs. 2: maximal 10 % der festgesetzten Steuer, aber nicht mehr als 25 000 EUR) im Ermessen der Finanzbehörde.

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