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3. Örtliches Kriterium: Ort der Entscheidungsfindung

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Der BFH betont, dass die Geschäftsleitung nicht nur tätigkeits-, sondern auch ortsbezogen zu bestimmen ist.[149]

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Danach befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung einer Gesellschaft regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im Allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet.[150]

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Verfügt die ausländische Gesellschaft über eigene oder angemietete Büroräume, in denen die Geschäftsführer ihre geschäftsführende Tätigkeit entfalten, und kann dies auch beispielsweise durch die Sitzungsprotokolle nachgewiesen werden, ist das örtliche Kriterium erfüllt.

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Fehlen Büroräume, wird die leitende Tätigkeit häufig von dem oder den leitenden Geschäftsführern an seinem Wohnsitz ausgeübt, so dass sich dann dort der Ort der Geschäftsleitung befindet.[151]

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