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I. Tax Investigation als Grundlage für eine Selbstanzeige

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Wird im Rahmen einer Tax Investigation festgestellt, dass sich ein Verdacht erhärtet hat, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige bei der zuständigen Finanzbehörde auf Basis des ermittelten Sachverhalts. Die drohenden Konsequenzen können das Unternehmen oder die handelnden Personen treffen.[8]

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Gem. § 371 AO bleibt straffrei, wer gegenüber der Finanzbehörde in vollem Umfang die unrichtigen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart – mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre – anzeigt und die unvollständigen Angaben vollständig ergänzt oder die unterlassenen Angaben vollständig nachholt. Die Grundlagen für das Nachholen der benötigten Angaben können durch eine Tax Investigation geschaffen werden.

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Mit Wirkung zum 1.1.2015 gilt die Strafaufhebung nicht mehr für Steuerhinterziehungen von mehr als 25 000 EUR je Tat. Wenn in solchen Fällen eine Berichtigungserklärung nach § 371 Abs. 1 AO erfolgt und die Steuer zuzüglich eines Zuschlages nachgezahlt wird, kommt es zu einer prozessualen Einstellung des Verfahrens.[9]

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Im Vorwege einer Selbstanzeige soll die Tax Investigation demnach dazu dienen, auszuarbeiten, welche Beweismittel dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehen. Aus einer sorgfältig durchgeführten Tax Investigation werden regelmäßig die möglichen Risiken sowie das erwartete Schadensausmaß zu entnehmen sein und dem Steuerpflichtigen Handlungsalternativen aufgezeigt, welche diesem als Grundlage für das Steuerverfahren dienen können.

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