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III. Ausblick
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Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass Compliance im Grundsatz nichts Neues ist, dass die Pflicht zur Compliance sich bereits aus allgemeinen gesellschafts- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Grundsätzen ergibt und dass mittlerweile ein Kanon von Grundsätzen ordnungsgemäßer Compliance existiert, an denen sich jedes Unternehmen orientieren kann, das seine Compliance-Situation bewerten und ggf. verbessern möchte.
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Der Trend zur Internationalisierung und zur internationalen Harmonisierung schreitet im Bereich Compliance unaufhaltsam voran. International tätige Unternehmen orientieren sich immer weniger an den Details einschlägiger nationaler Rechtsordnungen. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, international möglichst einheitliche Standards durchzusetzen und zu praktizieren. Diese Standards müssen selbstverständlich alle anwendbaren lokalen Rechtsvorschriften i.S.v. Mindeststandards mitberücksichtigen und einhalten. Sie gehen aber oft weit über das hinaus, was nach nationalem Recht erforderlich wäre. Die Ausnutzung nationaler und lokaler Compliance-Spielräume muss daher oftmals zugunsten einer international einheitlichen Vorgehensweise des Unternehmens geopfert werden. Die sich dabei entwickelnden internationalen „Best Practice“-Standards wirken wiederum teilweise auf das nationale Recht als sich verfestigende Verkehrssitte zurück, die ihrerseits das Geschäftsleiter-Ermessen in Compliance-Organisationsfragen zunehmend einschränkt.