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3.2.1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände

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Entgeltlich erworbene Teile des Anlagevermögens wie Markennamen, Drucktitel und Verlagsrechte, Computersoftware, Lizenzen- und Franchiseverträge, Urheberrechte und Patente, Rezepte, Modell, Entwürfe und Prototypen sowie immaterielle Vermögensgegenstände in Entwicklung werden handelsrechtlich (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auch nach IFRS (IAS 38.9 und 38.11) als immaterielle Vermögensgegenstände angesetzt. Für eine Aktivierungspflicht wird die wirtschaftliche Verfügungsmacht, ein Nutzenzufluss, die verlässliche Bewertung (IAS 38.21) sowie eindeutige Identifizierbarkeit (IAS 38.11) zugrunde gelegt.

ABB. 21: Der Ansatz immaterieller Vermögenswerte


Können nach § 255 Abs. 2a Satz 4 HGB Forschung und Entwicklung als selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht verlässlich voneinander unterschieden werden, ist eine Aktivierung ausgeschlossen.
Werden nach § 268 Abs. 8 HGB selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert, „… so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den insgesamt angesetzten Beträgen abzüglich der hierfür gebildeten latenten Steuern entsprechen. Werden aktive latente Steuern in der Bilanz ausgewiesen, ist Satz 1 auf den Betrag anzuwenden, um den die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Bei Vermögensgegenständen im Sinn des § 246 Abs. 2 Satz 2 ist Satz 1 auf den Betrag abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern anzuwenden, der die Anschaffungskosten übersteigt.“
Ein erworbener (derivativer) Geschäfts- oder Firmenwert wird nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand interpretiert und demzufolge über die Nutzungszeit planmäßig abgeschrieben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Darüber hinaus muss außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert abgeschrieben werden, der sich über eine Unternehmensbewertung oder über einen Börsen- bzw. Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Bei einer Abschreibungsdauer von mehr als 5 Jahren besteht eine Erläuterungspflicht im Anhang. Steuerrechtlich wird dieser über 15 Jahre linear abgeschrieben. Die Erfassung ist selten diskussionslos, da es an der Einzelveräußerungsfähigkeit mangelt, eine Werthaltigkeitsunsicherheit besteht und nicht in einem engeren Sinn zur wirtschaftlichen Wertschöpfung des Unternehmens beiträgt. Nach IFRS ist der derivative Firmenwert ansatzpflichtig (IAS 36.80), wird aber seit dem 31. 3. 2004 nicht mehr planmäßig abgeschrieben, sondern ausschließlich einer jährlichen Werthaltigkeitsprüfung (Impairment test nach IAS 36.80 - 99) unterzogen (IFRS 3.55). Als „Impairment losses“ werden die Wertminderungen wie außerplanmäßige Abschreibungen in der Erfolgsrechnung gebucht.
Ein selbst geschaffener (originärer) Geschäfts- oder Firmenwert darf weder handelsrechtlich (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB) noch nach IFRS (IAS 38.48) aktiviert werden.
Anlauf- und Gründungskosten dürfen auch handelsrechtlich nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte sowie Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen nicht aktiviert werden (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB und IAS 38.63).

Beispiel: Ein Unternehmen, welches sich überwiegend mit Forschungs- und Entwicklungsleistungen beschäftigt, hat mittels einer sehr aufwendigen Weiterbildung die Mitarbeiter auf ein sehr hohes Niveau gebracht. Dieses wirkt sich auch in der betrieblichen Wertschöpfung aus. Da das Unternehmen recht wenig Sachanlagevermögen hat, wird überlegt, ob das Know-how der Mitarbeiter nach HGB und IFRS aktiviert werden kann.

Ist eine Aktivierung erlaubt?

Lösung: Da keine eindeutigen Werte zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 2a HGB), ist ein Bilanzansatz nicht möglich. Außerdem könnten die Mitarbeiter kündigen. Nach IASB R.85 muss die Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen gegeben sein.

ABB. 22: Die Bewertung immaterieller Vermögenswerte



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