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3.2.1.2.2 Wertminderung

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Die buchhalterische Wertminderung wird ausschließlich über planmäßige und über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst. Unabhängig davon, ob ein Vermögensgegenstand technisch funktionsfähig ist und dieser weiterhin auch operativ zum Einsatz kommt, wird für den Bilanzausweis eine vorher bestimmte wirtschaftliche Nutzungsdauer zugrundegelegt. Wenn der Vermögensgegenstand auch in seiner operativen Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt ist, wird dieser darüber hinaus mit einer außerplanmäßigen Abschreibung belegt und möglicherweise vorzeitig aus der Bilanz genommen. Nach IFRS wird der dann beizulegende Wert als der Nettoveräußerungswert erfasst, der nach IAS 36.12 anhand von externen und internen Indikatoren bestimmt werden kann.

ABB. 25: Die Indikatoren einer möglichen Wertminderung


Liegen derartige Indikatoren vor, ist ein Wertminderungstest (Impairment of assets) nach IAS 36.80-99 durchzuführen. Wenn gegenteilige Indikatoren vorliegen, wäre zu prüfen, ob der früher erfasste Wertminderungsaufwand nicht mehr besteht und demzufolge eine Wertaufholung erfolgen muss. Der infolge einer Wertaufholung erhöhte Buchwert eines Vermögenswertes darf aber nicht den Buchwert der fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten überschreiten (IAS 36.117).

In einem Anlagespiegel werden sowohl handels- und steuerrechtlich, als auch nach IFRS die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die jährlichen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungsgrößen, die kumulierten Abschreibungen, die Zuschreibungsgrößen sowie die aktuellen Restbuchwerte erfasst.

Beispiel: Für die nach IFRS bilanzierte Vermögensposition „Unbebaute Grundstücke“ wird für das Abschlussjahr eine Neubewertung von 30 Mio. € auf 35 Mio. € durchgeführt. Im darauffolgenden Jahr werden diese komplett an einen Investor mit einem Preis in Höhe von 38 Mio. € verkauft. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 %.

Wie verändert sich der Jahresabschluss nach der Durchführung der Neubewertung?

Lösung:



In der Gewinn- und Verlustrechnung erhöht sich der Jahresüberschuss um 3 Mio. €. Für die Ermittlung eines nachhaltigen Erfolgsausweises wären diese als neutrale Erfolgsgrößen (vgl. hierzu Kap. F.2.1) abzuziehen. Die latenten Steuern wurden neutralisiert, da die temporären Differenzen mit der Veräußerung aufgehoben sind. Im HGB gibt es die Möglichkeit der Neubewertung nicht, der Wertansatz beträgt maximal die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (Realisationsprinzip), vermindert um planmäßige und mögliche außerplanmäßige Abschreibungen. Der Erfolgsausweis des Verkaufs im neuen Geschäftsjahr ist analog.

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