Latente Steuern entstehen im Zusammenhang mit der im Handels- und Steuerrecht unterschiedlichen bilanziellen Erfassung von Buchwerten, die demzufolge zu unterschiedlichen Jahresergebnissen führen, sich aber in den späteren Jahren über die Veräußerungen der Vermögensgegenstände aufheben. Diesem Umstand wird mit dem Buchen von latenten Steuern begegnet. Ist das handelsrechtliche Ergebnis größer als das steuerliche (HGB > StB), wird nach § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB die Steuerbelastung als passive latente Steuer (§ 266 Abs. 3 E. HGB) gebucht (Passivierungspflicht), während im umgekehrten Fall (HGB < StB) die Steuerentlastung (§ 274 Abs. 1 Satz 2 HGB) mit dem Wahlansatz einer aktiven latenten Steuer (§ 266 Abs. 2 D HGB) begegnet wird. Im Gegensatz zu dem handelsrechtlich aktivischen Wahlrecht bei der Erfassung von latenten Steuern, welches als eine Bilanzierungshilfe formuliert wird, besteht nach IAS 12, bei Vorliegen der Voraussetzungskriterien, eine Aktivierungspflicht.
Nach IAS 12.15 sind latente Steuern auf temporäre Differenzen und ungenutzte steuerliche Verlustvorträge abzugrenzen. Latente steuerliche Ansprüche und Schulden resultieren aus zeitlich begrenzten Bewertungsunterschieden zwischen den Buchwerten nach IFRS und den entsprechenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen (IAS 12.15). Voraussetzung für eine Erfassung ist, dass sich die bilanziellen Differenzen zwischen IFRS-Buchwert und Steuerwert spätestens bis zur Veräußerung bzw. bis zur Liquidation des Unternehmens ausgleichen (IAS 12.24).
Auf der Aktivseite entstehen Differenzen bspw. aufgrund der restriktiveren Neubewertung im EStG, wie bspw. der fehlende Neubewertungsansatz über die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten hinaus
| IFRS-Buchwert > Steuerwert (IAS 12.7) bei Vermögenswerten |
| Steuerschuld als passive latente Steuer |
oder das Unterbleiben einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Steuerbilanz (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) bei einer fehlenden Dauerhaftigkeit der Wertminderung (IAS 12.17b).
| IFRS-Buchwert < Steuerwert (IAS 12.7) bei Vermögenswerten |
| Steuerforderung als aktive latente Steuer |
Auf der Passivseite entstehen Differenzen im Zusammenhang mit dem Ansatz von Schulden, die dann auch zur Bildung von latenten Steuern führen. Werden bspw. Pensionsrückstellungen nach IAS 19.55 (i. V. m. IAS 19.66 und 75) unter der Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen, die im Gegensatz zum steuerlich relevanten Stichtagsprinzip bei der Bemessung der Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) angesetzt werden müssen, bewertet, entsteht in der IFRS-Bilanz ein höherer Wertansatz als in der Steuerbilanz. Es gilt:
| IFRS-Buchwert > Steuerwert bei Schulden |
| Steuerforderungen als aktive latente Steuer |
Umgekehrt führen bspw. steuerrechtliche Aufwandsrückstellungen (bspw. unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB), die nach IAS 37.14 nicht anzusetzen sind, zu einen höheren Steuerwert. Es gilt:
| IFRS-Buchwert < Steuerwert bei Schulden |
| Steuerschuld als passive latente Steuern |
Bei einer vorzunehmenden Wertaufholung, einem Verkauf oder einer Liquidation ist die latente Steuer aufzuheben. Im Zusammenhang mit der Bewertung des Sachanlagevermögens ergibt sich nach IFRS der im Zusammenhang mit der Werterhöhung dargestellte buchhalterische Sachverhalt. Nach IAS 12.18 entstehen temporäre Differenzen im Zusammenhang mit dem erstmaligen Ansatz eines Vermögenswertes oder Schuld in Verbindung mit steuerfreien Zuwendungen der öffentlichen Hand, bei neu bewerteten Vermögenswerten, für die in der Steuerbilanz keine entsprechende Bewertungsanpassung durchgeführt werden darf oder auch mit der Aktivierung von Geschäfts- oder Firmenwerten (IAS 12.21). Der Standard IAS 12.21 erlaubt jedoch nicht den Ansatz der entstehenden latenten Steuerschuld im Zusammenhang mit Bewertungsunterschieden beim Geschäfts- oder Firmenwert, weil dieser als ein Restwert bewertet wird und der Ansatz der latenten Steuerschuld wiederum eine Erhöhung des Buchwertes des Geschäfts- oder Firmenwertes zur Folge hätte.
Im Jahresabschluss werden latente Steuern in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand bzw. Ertrag erfasst. Die zu passivierenden latenten Steuerschulden (bzw. zu aktivierenden Steueransprüche) sind nach IAS 1.56 als langfristige Schulden (Vermögenswerte) auszuweisen. Einzelne Standards verpflichten aber die erfolgsneutrale Behandlung von latenten Steuern (IAS 12.61), also ein Gegenbuchen mit dem Eigenkapital bzw. den Gewinnrücklagen. Folgende Beispiele können hierfür berücksichtigt werden:
| Neubewertung (Neubewertungsrücklage) von immateriellen Vermögenswerten (IAS 38.75) und Sachanlagen (IAS 16.31), |
| Bewertung zu Zeitwerten (Rücklage für Zeitbewertung) der zur „Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten“ (IAS 39.55b), |
| Verrechnung von Eigenkapitalbeschaffungskosten (IAS 32.37), |
| rückwirkende Korrektur von Bilanzierungs- und Bewertungsfehlern (IAS 8.42) und deren bilanzieller Ausweis (IAS 8.22) sowie die |
| Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne: Erfassung von Neubewertungen (remeasurements) im sonstigen Ergebnis (IAS 19.57 d) |