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3.2.1.3 Finanzanlagen

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Auch für die Erfassung des Finanzanlagevermögens gilt die Absicht einer langfristigen Nutzung, also die Renditeerzielung. Bei eigentümergeführten Unternehmen werden börsengängige Wertpapiere genauso erfasst wie außerbörsliche Mitbeteiligungen an anderen Gesellschaften. Bei der Werteerfassung im Zusammenhang mit den internationalen Standards nach IFRS wird zwischen Tochterunternehmen nach IAS 27 (Kontrolle der Finanz- und Geschäftspolitik), assoziierte Unternehmen nach IAS 28 (Maßgeblicher Einfluss, der bei einer Anzahl an Stimmrechten > 20 % unterstellt wird), Gemeinschaftsunternehmen nach IFRS 11 (Wirtschaftliche Tätigkeit unter gemeinsamer Führung) sowie zwischen den übrigen Finanzanlagen nach IAS 39 (Keine Kontroll- und Beherrschungsmöglichkeit) unterschieden. Da Letztere zumindest teilweise auch bei klassischen mittelständischen Unternehmen zum Einsatz kommen, werden die Finanzinstrumente (IAS 39) im Folgenden differenzierter vorgestellt:

Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente

Handel ist normalerweise durch eine aktive und häufige Kauf- und Verkaufstätigkeit gekennzeichnet. Zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente dienen im Regelfall der Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen. Diese werden mit der Absicht erworben, kurzfristig wieder verkauft zu werden.

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

Die Finanzinvestition ist mit einer festen Laufzeit versehen oder das Unternehmen beabsichtigt, den finanziellen Vermögenswert für einen nicht definierten Zeitraum zu halten.

Kredite und Forderungen

Alle nicht derivaten Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen (einschließlich Kredite, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Investitionen in Schuldinstrumente und Bankeinlagen), die nicht auf einem aktiven Markt gehandelt werden, können darunter subsumiert werden. Hingegen sind derivate Finanzinstrumente: Wertschwankungen treten in Folge veränderter Basiswerte, wie bspw. Zinssatz, Wertpapierkurs, Wechselkurs oder Warenindices auf, für dessen Entstehen bedarf es im Verhältnis zu vergleichbaren Verträgen nur eine geringe Investition und die Abrechnung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.

Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Hierunter werden sämtliche Vermögenswerte erfasst, die nicht unter einer der obigen drei Kategorien zu subsumieren sind (IAS 39.9). Bei inhabergeführten Unternehmen ist das normalerweise die gängige Kategorie für das geplante mittelfristige Halten von Wertpapieren, die über den Kapitalmarkt erworben werden.

Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungskosten, die Wertminderung wird ausschließlich über eine außerplanmäßige Abschreibung erfasst.

ABB. 26: Die Bewertung des Finanzanlagevermögens


Handelsrechtlich kann bei der Einschätzung einer vorübergehenden Wertminderung von Finanzanlagen der Buchwert beibehalten werden. Mit dem nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB zum Ausdruck gebrachten gemilderten Niederstwertprinzip sollen kurzfristige volatile Kursbewegungen an den Aktienmärkten sich nicht gleich in einem niedrigeren Werteansatz niederschlagen. Nach IAS 39.48 ff. sind finanzielle Vermögenswerte bei der Folgebewertung grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bilanzieren und erfolgswirksam zu erfassen. Ermittelt wird dieser mit dem Vergleich notierter Preise an einem aktiven Markt, mit dem Vergleich mit dem aktuellen beizulegenden Zeitwert eines anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstruments oder über die Bewertung als Ganzes mit Hilfe diskontierter freier Cashflows. Auch das Handelsrecht lässt nach dem BilMoG den Ansatz der Wertpapiere des Handelsbestands zum Zeitwert zu.

Der Wertminderungstest (Impairment test) ist eine jährliche Überprüfung, ob der Buchwert mit dem beizulegenden Wert übereinstimmt. Eine Wertminderung ist dann eingetreten, wenn der bei der Veräußerung voraussichtlich erzielbare Betrag geringer ist als der aktivierte Buchwert. Ist das der Fall, wird ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) gebucht. Objektive Hinweise hierfür sind nach IAS 39.58 f., 39.67:

Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten;
Vertragsbruch wie bspw. ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
Zugeständnisse von Seiten des Kreditgebers an den Kreditnehmer infolge wirtschaftlicher oder rechtlicher Gründe;
Erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder in ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
Verschwinden eines aktiven Marktes infolge finanzieller Schwierigkeiten oder
Erfahrungen aus der Vergangenheit mit dem Forderungseinzug, der darauf schließen lässt, dass der gesamte Nennwert eines Forderungsportfolios nicht beizutreiben ist.

Beispiel: Ein Unternehmen hat freie Liquidität, die in ein an der Börse notiertes Wertpapier angelegt wird. Im Laufe des Geschäftsjahres werden 100 Aktien zum Wert von 60 € pro Aktie gekauft. Mittelfristig sollen die Aktien wieder veräußert werden.

Wie und zu welchem Wert wird bilanziert, wenn am Jahresende der Kurs der Aktie auf 80 € gestiegen ist?

Lösung: Da es sich nicht um eine kurzfristige Wertpapieranlage handelt, werden die Aktien im Anlagevermögen unter Finanzanlagen gebucht. Handelsrecht wird der Wert mit 6.000 € angesetzt, da aufgrund des Realisationsprinzips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) die Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB) die Obergrenze darstellen. IFRS (Ansatz „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“ nach IAS 39.55b) erlaubt einen Ansatz zu 8.000 €, wobei 2.000 € in die Neubewertungsrücklage (Finanzanlagen an Neubewertungsrücklage 2.000 €) gebucht werden und damit erfolgsneutral behandelt werden (IAS 39.46).

Würde der Kurs zum Jahresende unter den Anschaffungskosten liegen, ist eine gemäß IRFS außerplanmäßige Abschreibung die Folge, welche in der Gewinn- und Verlustrechnung im Finanzergebnis erfasst wird. Das HGB erlaubt alternativ zur Abscheibung den Wert beizubehalten, wenn der Kursrückgang als nur vorübergehend eingeschätzt wird (Gemildertes Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB).

Ist bei börsennotierten Werten (IAS 39.55b bei „Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte“) die Kursschwankung auf die normale Volatilität der Kurse zurückzuführen, wird die Wertminderung bzw. -erhöhung erfolgsneutral erfasst. Es findet nur eine Bestandsbuchung über die Position Rücklage für Zeitbewertung (Neubewertungsrücklage) statt. Ein Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) wird erst beim voraussichtlichen Eintreten von dauernden Wertminderungen gebucht. Die Wertaufholung ist in IAS 39.65 erfasst. Demzufolge entspricht IAS 39.55b dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zusammensetzung des gesamten Anlagevermögens die Rendite des Unternehmens erwirtschaftet, während das Umlaufvermögen, als die kurzzeitigen Vermögenspositionen, die unternehmerische Liquidität sichert.

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