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bb) Positionierung von Compliance als „Business enabler“
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Bei Durchführung der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen ist einerseits auf Verständlichkeit und Praxisnähe zu achten, Juristen sind hier vor allem als „Übersetzer“ komplexer Rechtsthemen in alltagstaugliche und nachvollziehbare Zusammenhänge gefragt. Andererseits ist dringend anzuraten, Compliance nicht pauschal als Funktion der „Geschäftsverhinderung“ darzustellen. In Fällen, in denen Geschäfte und Transaktionen aus Compliance-Gründen nicht durchgeführt werden dürfen, müssen die Gründe daher nachvollziehbar und konsistent erklärt werden.312 Soweit sie möglich sollte ferner eine positive Vorstellung davon vermittelt werden, unter welchen Bedingungen ein abgelehntes Geschäft entweder in eingeschränktem Umfang oder nach inhaltlicher Änderung zulässig sein könnte.313