Читать книгу Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel - Страница 12
3. Was kann man wählen/nicht wählen?
Оглавление21
Im Grunde ist nur nationales Recht wählbar, d.h. Recht, das von einem Gesetzgeber erlassen wurde; nur für wenige Rechtsgebiete besteht internationales Einheitsrecht – wie z.B. das UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E.). Dieses Werk spricht dabei auch von Material Law oder Hard Law (je nach Inhalt).
22
Unter Umständen kann auch neutrales Recht gewählt werden, d.h. das Recht eines Landes, aus dem keiner der beiden Vertragspartner stammt (siehe unten Kap. C Rn. 84).
23
Nur begrenzt ist Soft Law wählbar; unter Soft Law versteht man nicht Recht von einem Gesetzgeber, sondern Sammlungen von Rechtssätzen oder Gewohnheitsrecht, wie bspw. die UNCITRAL Model Laws, lex mercatoria, Principles of the European Contract Law, UNIDROIT Principles u.Ä. Solches Recht kann nur wie ein Katalog weiterer Vertragsbedingungen vereinbart werden und verdrängt das ansonsten anwendbare nationale Recht nur an den Stellen, wo dieses eben modifizierbar, also dispositiv ist (siehe unten Kap. C Rn. 84).
24
Zu denken ist auch an eine gespaltene Rechtswahl (depeçage), d.h. man wählt für Teile des Vertrages ein Recht und für andere Teile des Vertrages ein anderes Recht, auch wenn dies bestimmten Voraussetzungen unterliegt und im Einzelfall wahrscheinlich nicht ganz einfach ist (siehe unten Kap. C Rn. 83).
25
Eine Rechtswahl ändert nichts an der Geltung der international zwingenden Bestimmungen (siehe unten Kap. C Rn. 128). Solche international zwingenden Bestimmungen gelten also (wie der Name schon sagt) immer international zwingend. Für Kauf- und Lieferverträge (vor allem solchen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist) gibt es innerhalb der EU wohl relativ wenig solcher international zwingenden Bestimmungen – wobei es schwierig ist, diese eindeutig zu identifizieren, da sich dies meist aus der Rechtsprechung ergibt. Im Vertriebsrecht sind hingegen mehr international zwingende Bestimmungen zu finden (siehe unten Kap. H).
26
Teilweise besteht der Irrglaube, man würde mit der Rechtswahl auch das prozessuale Recht, also das Procedural Law, bestimmen. Das ist nicht richtig. Das prozessuale Recht richtet sich immer nach dem Gericht, das entscheidet (siehe unten Kap. C Rn. 211ff.).
27
Außerhalb der Europäischen Union kann es einige Überraschungen geben (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).