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III. Händlervertrag

1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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Für die Rechtswahl und die Gerichtsstandsvereinbarung gilt Ähnliches wie für Kauf- und Lieferverträge (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42).

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Die objektive Anknüpfung an das Recht des Händlers ergibt sich aus der Rom I-VO. Es gibt kein vereinheitlichtes EU-Händlerrecht, so dass die Schutzvorschriften für Händler allenfalls einzelnen nationalen Rechtsordnungen entspringen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). In einzelnen Ländern gibt es Analogien (bspw. Deutschland) zur Anwendung des Handelsvertreterrechts auf (Vertrags-)Händler in bestimmten Fällen – eine international zwingende Analogie des Handelsvertreterrechts auf Händler gibt es allerdings (noch) nicht (siehe unten Kap. H Rn. 82).

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Außerhalb der EU ist denkbar, dass man für (Vertrags-)Händler kein anderes Recht wählen kann als das im Land des Händlers oder, dass es zumindest international zwingende Vorschriften gibt; unter Umständen ist auch die Wahl eines anderen Gerichts oder eines Schiedsgerichts anstelle eines Gerichts im Lande des Händlers gar nicht möglich. Oftmals gehen solche Einschränkungen der Wahlfreiheit einher mit besonderen Schutzvorschriften zugunsten des Vertragshändlers in seinem Land (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

2. Gibt es Besonderheiten?

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Es gibt EU-weit kein vereinheitlichtes Händlerrecht (anders als das Handelsvertreterrecht).

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In der EU und auch außerhalb ist es aber denkbar, dass nationale Rechtsordnungen im Land des Händlers Vorschriften zu seinem Schutz vorsehen oder Schutzvorschriften zu Handelsvertreterverträgen analog anwenden; diese können auch international zwingend sein.

3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Vertragshändler innerhalb der EU ist ein Weg. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analog auf einen Vertragshändler anwendet (siehe unten Kap. H Rn. 27), so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länder zu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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Für Vertragshändler außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht durch die dazu ergangene Rechtsprechung den eben genannten Nachteil der analogen Anwendung des Handelsvertreterrechts hat und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen.14 Die zwingenden Bestimmungen des deutschen Handelsvertreterrechts können jedoch auch für die analoge Anwendung auf den Händler abbedungen werden, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB); von dieser Möglichkeit könnte bzw. sollte man Gebrauch machen. Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des (Vertrags-)Händlers eine Rolle spielen können und auf diesem Wege auch wieder Vorschriften zugunsten des Vertragshändlers in Betracht kommen (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

14 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

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