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b) Freihandelsabkommen und -zonen

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Freihandelszonen dienen dem zollfreien (tariffreien) Handel sowie der Vermeidung von nichttarifären Handelshemmnissen (wie Exportbeschränkungen, Importquoten, Embargos, nationale Normen, Subventionen, staatliche Beteiligungen an Unternehmen, Einsatz von Patentrechten, Umgang mit ausländischen Investitionen etc.) zwischen den Vertragspartnern des Freihandelsabkommens. Die Inhalte der Abkommen werden tendenziell immer „moderner“, d.h. sie gehen immer mehr über den bloßen Abbau von Zöllen hinaus.

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Freihandelsabkommen (Free Trade Agreements oder FTA) oder andere multilaterale Abkommen lassen Freihandelszonen entstehen. Sie haben – anders als eine Zollunion – keine einheitlichen Zölle gegenüber Drittstatten und brauchen zur Verhinderung von Verkehrs-, Produktionsverlagerungen (zur Ausnutzung unterschiedlicher Zölle) und Wettbewerbsverfälschungen Ursprungsregeln („Preferential“- und „Non-Preferential“-Rules of Origin). Danach sind bestimmte Waren präferenzberechtigt und somit zollfrei. Freihandelsabkommen mit einem höheren Integrationslevel sind z.B. Zollunionen, Gemeinsame Märkte, Wirtschafts- und Währungsunionen.

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Zur Klärung von Streitigkeiten der Partner eines solchen Abkommens (auch treaty genannt), sind meist spezielle Schiedsgerichte eingerichtet, in die die Partner spezielle Schiedsrichter entsenden.

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

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