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c) EU

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Die Europäische Union ist ein Staatenverbund, dessen Ziel es ist, u.a. einen Binnenmarkt zu schaffen, der von nationalstaatlichen Beschränkungen weitgehend befreit ist.40

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Die Grundlage für die EU in ihrer heutigen Form wurde nach dem Zweiten Weltkrieg geschaffen. Seit dem ersten Vertrag von 1951, der sich nur auf die Kohle- und Stahlindustrie bezog, wurden mehrere nachfolgende Verträge unterschrieben, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf weitere Bereiche auszudehnen. Mittlerweile ist die EU eine einzige und einheitliche Rechtspersönlichkeit in der Form eines Staatenverbundes, der sich durch seine Überstaatlichkeit auszeichnet und über Kompetenzen in vielen Bereichen verfügt.41 Die EU ist gleichzeitig auch eine Zollunion. Angefangen mit ursprünglich nur 6 Staaten, hat die EU nach Austritt des Vereinigten Königreichs am 31.1.2020 heute 27 Mitgliedstaaten. Nachfolgend ein kurzer Überblick über die wichtigsten Verträge, die zu der heutigen Union geführt haben:42

 – Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18.4.1951, in Kraft getreten am 23.7.1952: Die EGKS (auch Montanunion genannt) ist auf einen Plan des französischen Außenministers Robert Schuman und seines Mitarbeiters Jean Monnet von 1950 zurückzuführen43 (Schuman-Plan). Ziel der neu gegründeten Gemeinschaft war, im Verhältnis zwischen Frankreich und Deutschland Sicherheitsgarantien im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau der Schlüsselindustrien in Deutschland und gleichzeitig auch eine Integrationsordnung auf partnerschaftlicher Grundlage zu schaffen. Der Vertrag wurde zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und den Benelux-Staaten geschlossen.

 – Verträge von Rom – Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG, Euratom) vom 25.3.1957, in Kraft getreten am 1.1.1958: Mit dem EWG-Vertrag (später EG-Vertrag genannt) wurde die europäische Integration durch Einbeziehung einer allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenarbeit ausgebaut, der Vertrag enthielt erste Regelungen zum gemeinsamen Binnenmarkt. Ziel der Euratom war die Regelung der friedlichen Nutzung von Kernenergie.

 – Fusionsvertrag – Vertrag von Brüssel vom 8.4.1965, in Kraft getreten am 1.7.1967: Schaffung einer einheitlichen Kommission und eines einheitlichen Rates für die drei Gemeinschaften.

 – Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 17./28.2.1986, in Kraft getreten am 1.7.1987: Die EEA ist die erste grundlegende Reform des EWG-Vertrages.44 Sie umfasste den Binnenmarkt, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik und in anderen Bereichen. Die Zuständigkeiten der Gemeinschaft wurden erweitert; die EEA institutionalisierte die Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ), und der Entscheidungsprozess in den Institutionen der EU wurde reformiert.

 – Vertrag über die Europäische Union (EUV) – Vertrag von Maastricht vom 7.2.1992, in Kraft getreten am 1.11.1993:45 Mit diesem Vertrag wurde die Europäische Union als Dach46 über die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (PJZ) geschaffen (zusammen die „Drei Säulen der Europäischen Union“ genannt, die so entwickelte Struktur trägt auch den Namen „Tempel-Modell“). Die Europäischen Gemeinschaften setzten sich aus den EKGS, EAG und EG (Europäische Gemeinschaft als „Nachfolgerin“ der EWG) zusammen; die GASP und die PJZ stellen dagegen intergouvernementale Formen der Zusammenarbeit dar. Es wurden Vorbereitungen für die Europäische Währungsunion getroffen und die Unionsbürgerschaft mit aktivem und passivem Kommunalwahlrecht wurde eingeführt.

 – Vertrag vom Amsterdam vom 2.10.1997, in Kraft getreten am 1.5.1999: Neben einer Umnummerierung und Konsolidierung der EU- und EWG-Verträge förderte und erweiterte der Vertrag weiterhin die Zusammenarbeit und die Integration.

 – Vertrag von Nizza vom 26.2.2001, in Kraft getreten am 1.2.2003: Mit diesem Vertrag bereitete sich die Gemeinschaft auf die bevorstehende Erweiterung um 10 neue Mitgliedstaaten vor; die Zusammensetzung von Kommission, Rat und Parlament wurde neu geregelt47 und auch der Europäische Gerichtshof und das Europäische Gericht waren von der Reform mitumfasst.

 – Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, in Kraft getreten am 1.12.2009: Nachdem die Versuche für eine Verfassung gescheitert sind, wurde die Europäische Gemeinschaft mit dem Vertrag von Lissabon erneut grundlegend reformiert. Der EU-Vertrag wurde neu strukturiert. Der EG-Vertrag wurde durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)48 ersetzt. Der EUV und der AEUV sind nunmehr die Grundordnung für eine einheitliche und einzige Rechtspersönlichkeit, die die Bezeichnung „Europäische Union“ trägt; es wurden zahlreiche institutionelle Änderungen vorgenommen, darunter insbesondere Erweiterung der Befugnisse des Parlaments und Aufnahme des Europäischen Rates in den Kreis der Unionsorgane; die Charta der Grundrechte der Europäischen Union erhielt denselben Rang wie der EUV und der AEUV.49

 – Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreiche Großbritannien und Nordirland vom 24.12.2020 [Draft] beendet die „no-Deal-Übergangsphase“ nach dem EU-Austritt Großbritanniens zum 31.1.2020 (siehe den Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30.1.2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft).

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Im Verhältnis zu Drittstaaten hat die EU nach Art. 207 AEUV die Kompetenz für eine gemeinsame Handelspolitik. Hierzu gehören alle Maßnahmen, deren primärer Zweck die Beeinflussung von Handelsvolumina und Handelsströmen ist, bzw. Instrumente, durch die typischerweise Handelsvolumina und Handelsströme beeinflusst werden. Die Europäische Gemeinschaft hat in Ausübung dieser Kompetenz mit einer großen Zahl von Drittstaaten Handelsabkommen, Kooperations-, Präferenz- oder Zollabkommen abgeschlossen.

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Embargomaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sind nach Art. 215 AEUV möglich. Der Rat fasst die entsprechende Maßnahme. Dies erfolgte bislang (nach dem EGV ohne die Einflüsse des Vertrages von Lissabon) zumeist im Rahmen einer Verordnung. Die für die Regulierung des Außenhandels wohl wichtigste Verordnung ist die sog. Dual-Use-Verordnung (VO (EG) 428/2009 des Rates vom 5.5.2009) über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in der aktuellen Fassung seit August 2009 in Kraft ist.50 Es gibt eine Neufassung von Oktober 2020. Sie dient der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern, die sowohl zivil als auch militärisch benutzt werden können. Erfasst wird auch der nicht verkörperte Transfer von Software oder Technologie. Die Dual-Use-Verordnung schafft Ausfuhrlisten, die für alle Mitgliedstaaten gelten. Zudem enthält sie eine Catch-all-Klausel, um Exporte von Gütern zu erfassen, die nicht explizit in den Ausfuhrlisten enthalten sind.

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