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C. Regelungen für Recht und Gericht

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Für dieses Werk sind in Abgrenzung zu Commercial „Soft Law“ und „Material Law“ mit „Hard Law“ diejenigen Regelungen gemeint, die etwa auf nationaler oder völkerrechtlicher Basis auf internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträge Einfluss nehmen. Daneben gibt es noch das „Procedural Law“, das ebenfalls auf nationaler oder völkerrechtlicher Basis die Zuständigkeit von Gerichten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sortiert.

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Soft Law“ betrifft für dieses Werk hingegen Regelwerkstypen und sonstige Dokumente, die sowohl von intergouvernementalen Organisationen (IGOs) als auch von nichtgouvernementalen Organisationen (NGOs) entwickelt oder gesammelt werden.16 Dabei handelt es sich zumeist um Regelungen, die nur von Bedeutung sind, wenn die Parteien ihre Anwendbarkeit gewählt haben (wobei auch dann fraglich ist, inwieweit solches Soft Law maßgeblich ist, da vielfach die Auffassung vertreten wird, die Parteien könnten nur staatliches Recht als anwendbares materielles Recht wählen) – nur ganz vereinzelt wird es in anderen Fällen darauf ankommen.

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Weiterer inhaltlicher Einfluss kommt hingegen vom kollisionsrechtlich anwendbaren nationalen Recht oder vom UN-Übereinkommen zum Warenkauf (auch genannt: UN-Kaufrecht oder Wiener Kaufrecht oder CISG – Convention on the International Sale of Goods). Diese nationalen Regelungen oder internationalen Rechtsquellen materiellen Inhalts werden hier als „Material Law“ bezeichnet. Wohl gemerkt gibt es außer dem UN-Kaufrecht (noch) keine internationalen materiellen Regelungen zum Kauf (allenfalls Entwürfe, wie z.B. zum einheitlichen europäischen Kaufrecht17); es gilt also immer irgendein nationales Recht (eventuell ergänzend zum UN-Kaufrecht).

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Auf der Ebene der Europäischen Union wurde in den letzten Jahren intensiv an neuen Soft- und Material-Law-Regelungen gearbeitet. Bereits seit Ende der achtziger Jahre wurde ein gemeinsamer europäischer Rechtsbestand (Principles of European Contract Law – PECL, dazu siehe unten Rn. 50) durch die Lando Commission gesammelt. Dann wurde eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines gemeinsamen (unverbindlichen) Referenzrahmens (Draft Common Frame of Reference) beauftragt (siehe unten Rn. 53). Beide Instrumente sind dem Soft Law zuzuordnen. Im Jahre 2011 wurde der Entwurf eines gemeinsamen europäischen Kaufrechts vorgelegt, das einheitliches, optional geltendes materielles Recht darstellen sollte, aber 2014 wieder zurückgezogen wurde. Vielleicht kann man die Warenkauf-Richtlinie (nicht amtliche Abk.: WKRL) also die Richtlinie (EU) 2019/771, (engl.: concerning contracts for the sale of goods Directive) als aktuelles Ergebnis der Bemühungen sehen (dazu unten Rn. 197 und 200). Ob es Vereinheitlichungen auch in anderen Bereichen, also etwa im unternehmerischen Geschäftsverkehr geben wird, erscheint fraglich. Lange erschien eine Harmonisierung von Civil Law auf Basis des Code Napoleon und des Common Law des British Empire schwierig – ob sich das nach dem Brexit einfacher darstellt, wird man sehen.

16 Nach Kronke, in: Kronke/Melis/Kuhn, Teil A, Rn. 2. 17 Vorschlag der Europäischen Kommission v. 11.10.2011, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52011PC0635.

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

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