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IV. Franchisevertrag

1. Was gilt zu Recht, Gericht und Vertragsschluss?

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Wie für Kauf- und Lieferverträge ist die Wahl deutschen Rechts und die Wahl eines deutschen Gerichts bei Franchiseverträgen innerhalb der EU möglich (siehe oben Kap. A Rn. 9 und 42). Mangels einer Rechtswahl erfolgt die objektive Anknüpfung gemäß der Rom I-VO an das Recht des Staates, in dem der Franchisenehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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Schutzvorschriften zugunsten des Franchisenehmers sind innerhalb der EU nach dem jeweils nationalen Recht verschiedentlich vorhanden (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.). Das deutsche Recht sieht im Vergleich dazu weniger Regelungen vor; allerdings sind die vorstehend beschriebenen Analogien des Handelsvertreterrechts zu beachten (auch wenn diese auf den Franchisenehmer – noch – nicht in der gleichen Art und Weise durchschlagen – siehe unten Kap. H Rn. 46).

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Außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten einer Rechtswahl oder einer Gerichtsstandswahl oder einer Schiedsgerichtsvereinbarung vom Recht im Land des Franchisenehmers möglicherweise nicht akzeptiert wird, so dass die dortigen Regelungen zum Schutz des Franchisenehmers starkes Gewicht haben (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

2. Gibt es Besonderheiten?

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Je nach Rechtskultur und -tradition gibt es Regelungen zum Schutz des Franchisenehmers; diese sind im deutschen Recht nicht so stark ausgeprägt wie im Landesrecht anderer Staaten – in der EU und außerhalb (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

3. Wählt man am besten deutsches Recht und ein deutsches Gericht?

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Die Wahl deutschen Rechts und eines deutschen Gerichts für Franchisesysteme ist innerhalb der EU ein durchaus gangbarer Weg, zumal im deutschen Recht viel weniger Regelungsdichte für Franchiseverträge herrscht als anderswo. Allerdings ist auch hier wie beim Handelsvertreter und beim Händler zu berücksichtigen, dass die deutsche Rechtsprechung unter Umständen das deutsche Handelsvertreterrecht analog anwendet und auch andere Gründe (z.B. AGB-Recht) Klauseln immer wieder unwirksam erscheinen lassen,15 so dass aus der Wahl deutschen Rechts womöglich direkte Nachteile resultieren, weil andere Rechtsordnungen und die dazu ergangene Rechtsprechung eine solche Analogie nicht annehmen (siehe unten Kap. H Rn. 46 und 108 ff.). Allerdings sind international zwingende Vorschriften anderer EU-Länder zu bedenken (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

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Für Franchisesysteme außerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Recht im internationalen Vergleich zwar wenige Regelungen für Franchise hat, die ergangene Rechtsprechung zum Handelsvertreter aber Wirkung entfalten kann und abbedungen werden könnte, wenn der Händler außerhalb der EU/des EWR tätig ist (§ 92c HGB). Außerhalb der EU ist noch zu bedenken, dass eine Rechtswahl und Gerichtsstandswahl eventuell nicht möglich ist, so dass das nationale Recht und die nationalen Gerichte des Franchisenehmers eine Rolle spielen können (siehe unten Kap. H Rn. 108 ff.).

15 Rothermel/Dahmen, Unwirksame Klauseln in Vertriebsverträgen – Text und Übersichtstabelle, IHR 2017, 45–62.

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

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