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e) Veränderungen im Kreis der EU-Mitgliedstaaten (Ein-/Austritte) – abstrakt
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Bei Veränderungen im Kreis der EU-Mitgliedstaaten, also bei Ein- und/oder Austritten von EU-Mitgliedstaaten, ist der Status des jeweiligen Landes dann neu zu bestimmen.
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Für Eintritte in die EU gibt es viele praktische Beispiele – siehe dazu etwa den letzten Beitritt von Kroatien zur EU am 1.7.2013 und die dazu vorhandenen Dokumente und die erschienene Literatur: Viele Regelungen galten vom ersten Tag an – für manche Regelungen gab es Übergangsbestimmungen. Die EU-Verordnungen zum anwendbaren Recht (Rom I-VO und Rom II-VO – siehe unten Rn. 69 und 142) galten mit dem Zeitpunkt des Beitritts als lex fori gemäß den Anwendungsbestimmungen der Verordnungen, die zeitlich früher griffen (also die Rom I-VO für ab dem 17.12.2009 geschlossene vertragliche Schuldverhältnisse und die Rom II-VO für schadensbegründende Ereignisse ab dem 11.1.2009). Für ab dem 1.7.2013 geschlossene Verträge bzw. schadensbegründende Ereignisse sind demnach die Rom I- und Rom II-Verordnungen anzuwenden. Die damals für die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen relevante Brüssel I-VO von 2001 (EuGVVO, nun novelliert als Brüssel Ia-VO – siehe unten Rn. 244) galt für Kroatien auch mit dem Beitritt zum 1.7.2013, d.h. für die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Klagen bzw. gefällten Entscheidungen war bereits die Brüssel I-VO anzuwenden (gemäß Art. 66 Abs. 2 lit. d) EuGVVO a.F., sofern eine Zuständigkeit gemäß EuGVVO-kongruenten Normen bestand – so nun in der EuGVVO n.F. nicht mehr geregelt). Auch die weiteren Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit, wie EuZVO, EuVTVO, EuBVO, EuMahnVO und EuSCVO sowie EuGFVO (siehe unten Rn. 363 ff.), galten für Kroatien seit dem 1.7.2013 und für die danach ergangenen Titel. Für weitere EU-Beitritte wird man die jeweiligen Übergangsregelungen ebenso im Einzelnen prüfen müssen. Eine Richtungstendenz ist der Vergangenheit jedenfalls zu entnehmen.
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EU-Austritte gab es vor dem Brexit nicht, so dass insofern keine beispielhaften Rechtsakte oder Antworten auf bereits gestellte Fragen vorliegen. Allerdings gibt es zum Beispiel mit dem vorstehend beschriebenen Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) durchaus Beziehungen der EU zu Nicht-EU-Ländern, die wegen deren Interesse an der Teilnahme am EU-Binnenmarkt geschlossen wurden. Es kann angenommen werden, dass ein aus der EU austretender Mitgliedstaat grundsätzlich zumindest in Teilen noch am Binnenmarkt wird teilnehmen wollen (so im Grunde ja auch Großbritannien), so dass er sich um ein solches Abkommen bemüht. Denkbar wäre insofern ein „Beitritt“ zum EWR-Abkommen oder der EFTA oder der Abschluss sonstiger bilateraler Vereinbarungen (siehe zu den Freihandelszonen wie der EFTA oder dem EWR die Ausführungen oben unter Rn. 16 ff.).
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Für Staaten, die aus der EU austreten, wird es also im Rahmen der handelsrechtlichen Fragestellungen dieses Buches eine gesonderte Betrachtung für Sachverhalte während der Zugehörigkeit zur EU und danach geben. Für die Sachverhalte während der EU-Zugehörigkeit dürften keine Besonderheiten bestehen. Für die Sachverhalte nach dem EU-Austritt muss, wie bei sonstigen Drittstaaten auch, geprüft werden, ob und inwiefern völkerrechtliche oder andere Abkommen Aussagen zum anzuwendenden Recht bzw. zuständigen Gericht treffen.
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Nimmt man wieder den „Brexit“ in solchen Fällen immer als konkretes Beispiel, wird abzuwarten sein, ob und inwiefern diese Länder dem EWR oder der EFTA (derzeit wird oft von „EFTA 2.0“ gesprochen) beitreten. Für Gerichtsstands-, Anerkennungs- und Vollstreckungsfragen wird abzuwarten sein, ob ein Beitritt zum Lugano-Übereinkommen oder ein ähnlicher völkerrechtlicher Vertrag zustande kommt – die Vorgängerregelung der EuGVVO (Brüssel I- bzw. I a-VO), das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ – siehe unten Rn. 244) dürfte nach einem Austritt aus der EU nicht automatisch „wieder aufleben“. Für Fragen des anzuwendenden Rechts wird ebenfalls interessant sein, ob es internationale Abkommen gibt – das Übereinkommen zum auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Recht (EVÜ – siehe unten Rn. 69) dürfte ebenfalls nicht automatisch wieder aufleben. Für außervertragliche Schuldverhältnisse gab es vor der Rom II-Verordnung keine Vereinheitlichungen.
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Letztlich also ist ein ausgetretener EU-Mitgliedstaat wie ein sonstiger Drittstaat zu behandeln, und es müssen im Einzelfall die Regelungen dieses Drittstaates geprüft werden. Einziger Unterschied ist die bestimmte gemeinsame Historie und die Frage, ob und inwiefern Regelungen aus der gemeinsamen Unionszeit fortgelten oder anderweitig erneuert werden.