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1. Supranationale Regelungen a) WTO, GATT, GATS, TRIPS
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Völkerrechtliche Vorgaben für außenhandelspolitisch motivierte Eingriffe in den Außenhandelsverkehr enthalten vor allem die durch die World Trade Organisation (WTO) verwalteten Abkommen. Die WTO wurde am 1.1.1995 gegründet und hat über 160 Mitglieder, die 98 % des Welthandels repräsentieren Deutschland ist neben der Europäischen Gemeinschaft Gründungsmitglied.18 Zweck der WTO ist eine schrittweise Liberalisierung des internationalen Wirtschaftsverkehrs, die auf fünf Handelsprinzipien beruht:
– Inländergleichbehandlung, d.h. ausländische Warenlieferungen und Dienstleistungen sowie deren Anbieter sollen keinen strengeren inländischen Regelungen unterworfen werden, als sie für gleichartige Angebote und Anbieter inländischen Ursprungs gelten;
– Meistbegünstigung, d.h. ein Mitgliedstaat soll die Handelsvorteile, die er einem anderen Land gewährt, auch allen anderen Mitgliedstaaten einräumen;
– Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen, d.h. Quoten oder Kontingente sollten unterbleiben, zudem sollen Zölle zunehmend abgebaut werden;
– Nicht-Diskriminierungsgebot, d.h. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, die aufgrund von Ausnahmebestimmungen noch zulässig sind, sollen nicht im Verhältnis zu verschiedenen Mitgliedstaaten diskriminatorisch angewandt werden;
– Transparenzgebot, d.h. zu einschlägigen Vorschriften soll stets Zugang gewährt werden.
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Die vorstehenden Grundsätze sind im allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT = General Agreements on Tarifs and Trade) niedergelegt, welches in die WTO integriert wurde. Weitere Abkommen der WTO sind GATS (General Agreement on Trade in Services) sowie TRIPS (Agreement on Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights). Die WTO hat eine eigene Streitschlichtungsstelle (DSB), die aber seit Dezember 2019 mangels ausreichender Anzahl von Schiedsrichtern handlungsunfähig ist (bis zum Abschluss der Arbeiten an dem Manuskript); wohl wurde die Nachbesetzung gezielt von den USA unter der Regierung Trump behindert.
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Die WTO ist keine Freihandelsorganisation (dazu sogleich). Maßnahmen zum Schutz der nationalen Wirtschaft wie etwa Zölle sind nicht unzulässig; sie dürfen aber nicht diskriminatorisch angewandt werden.