Читать книгу Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht - Martin Rothermel - Страница 16
ОглавлениеIII. Gerichtsstandsvereinbarung
1. Kann man wählen?
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Ja. Unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen kann man das Gericht wählen, d.h. eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, wonach ein bestimmtes Gericht zusätzlich oder ausschließlich zuständig ist; dies richtet sich innerhalb der EU nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244); außerhalb der EU ist es eine Frage des jeweiligen Landesrechts, ob und inwiefern eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden kann, insbesondere, ob man von den ansonsten gegebenen Zuständigkeiten abweichen (derogieren) kann oder ob man trotz ansonsten nicht gegebener Zuständigkeit eine solche vereinbaren (prorogieren) kann (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 244).
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Bei Beziehungen mit Geschäftspartnern in Ländern außerhalb der EU kann es also durchaus dazu kommen, dass Gerichte im Land des Vertragspartners etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennen, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt, parallele Prozesse geführt werden oder – wenn das Recht im Land des Vertragspartners Gerichtsstandsvereinbarungen nicht anerkennt – gar keine Zuständigkeiten vorhanden sind (siehe unten Kap. C Rn. 185 und 360).
2. Was kann man wählen?
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Wählen kann man ein staatliches Gericht in der EU innerhalb der Voraussetzungen und Grenzen der jeweiligen Regelungen, wie der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) innerhalb der EU (siehe unten Kap. C Rn. 244).
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Die Wahl staatlicher Gerichte außerhalb der EU muss den jeweiligen Regelungen im Land des Vertragspartners außerhalb der EU und/oder dem Recht des Landes, in dem ein Gericht gewählt werden soll, entsprechen; fraglich ist natürlich, ob und inwiefern die Wahl eines Gerichtes in einem anderen Land oder einem Land außerhalb der EU zweckmäßig ist. Manchmal fehlt es allerdings an Alternativen (siehe unten Kap. C Rn. 213).
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Wählen kann man auch ein Schiedsgericht nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen innerhalb und außerhalb der EU (wobei Streitigkeiten aus internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen in der Regel einer Schiedsvereinbarung zugänglich sein dürften); zu beachten und dann auch vor der Wahl des einen oder anderen Schiedsgerichts in die Überlegungen mit einzubeziehen sind die jeweiligen Schiedsordnungen (siehe unten Kap. D).
3. Wofür kann man wählen/nicht wählen?
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Wählen kann man in der Regel das Gericht, das für die Entscheidung einer vertraglichen Streitigkeit in internationalen Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträgen zuständig ist (siehe unten Kap. C Rn. 236 und 261).
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Für bestimmte Materien, die vielleicht mit internationalen Kauf-, Liefer- und Vetriebsverträgen im Zusammenhang stehen, sind Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsgerichtsabreden nicht möglich; dies gilt etwa für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, bei Fragen über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentlichen Registern und Ähnlichem.
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Manche Staaten wollen durch ausschließliche Zuständigkeiten die schwächere Partei einer Vertragsbeziehung schützen; die gilt zum Beispiel für den Handelsvertreter oder den Vertragshändler oder den Franchisenehmer (siehe unten Kap. H Rn. 108).
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Die Frage, welche Streitigkeiten nicht schiedsfähig sind, ist selten explizit geregelt, aber auch hier gibt es Ausschlüsse, die allerdings für internationale Kauf-, Liefer- und Vertriebsverträge eher selten sein dürften und allenfalls im Bereich der Handelsvertreter oder Vertragshändler oder Franchisenehmer eine Rolle spielen (siehe unten Kap. H Rn. 108).
4. Wie muss man wählen?
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Die Form einer Gerichtsstandsvereinbarung ergibt sich aus internationalen (Brüssel Ia-Verordnung oder EuGVVO in der EU) oder nationalen (etwa im Nicht-EU-Kontext in der ZPO geregelt) Bestimmungen. Dafür gibt es vielfach Formerfordernisse – etwa in der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO), die Schriftlichkeit verlangen (siehe unten Kap. C Rn. 265).
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Für Gerichtsstandsvereinbarungen mit Vertragspartnern aus Ländern außerhalb der EU gelten die dortigen landesrechtlichen Regelungen (siehe unten Kap. C Rn. 360).
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Eine konkludente Gerichtsstandswahl ist wohl möglich, aber alles andere als rechtssicher (siehe unten Kap. C Rn. 231 und 261).
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Eine Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist möglich, wenn die genannten Formerfordernisse eingehalten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen und die Regelungen inhaltlich wirksam sind (siehe unten Kap. C Rn. 233 und 271). Auch die Sprache ist ein Thema (siehe dazu unten Kap. C Rn. 110).
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Schiedsgerichtsvereinbarungen unterliegen ebenfalls Formvorschriften (in der Regel Schriftform), die einzuhalten sind, damit ein Schiedsspruch dann auch vollstreckbar ist; es lohnt in jedem Fall ein Blick in die jeweilige Schiedsordnung (siehe unten Kap. D)
5. Was gilt, wenn man nicht wählt?
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Treffen die Parteien keine Gerichtsstandswahl oder scheitert die Gerichtsstandswahl aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) bestimmt, an welchem Gerichtsstand geklagt werden kann (siehe unten Kap. C Rn. 213ff.).
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Die Bestimmung des zuständigen Gerichts ohne eine Gerichtsstandswahl läuft meist nach dem für das betreffende Gericht maßgeblichen nationalen Recht (lex fori). Das ist innerhalb der EU die Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO) (siehe unten Kap. C Rn. 244) für die Gerichte der EU-Mitgliedstaaten. Für Gerichte außerhalb der EU bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Prozessrecht des jeweiligen Gerichts – es kann also durchaus dazu kommen, dass Gerichte sich in beiden Ländern der Vertragspartner für zuständig halten, so dass es zu doppelten Zuständigkeiten kommt und parallele Prozesse geführt werden. Es kann (theoretisch) auch dazu kommen, dass gar keine Zuständigkeiten bestehen.
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Im Grunde ist es denkbar und wahrscheinlich, dass eine Zuständigkeit am Sitz der beklagten Partei besteht (ein „Auswärtsspiel“) und/oder (eventuell zusätzlich) das Gericht am Ort der Leistungserbringung (Erfüllungsort) angerufen werden kann. Eher unwahrscheinlich ist, dass sich eine Zuständigkeit am Ort der Klägers (ein „Heimspiel“) ergibt.
6. Worauf ist zu achten?
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Von großer Bedeutung sind die eben erwähnten Formerfordernisse (siehe unten Kap. C Rn. 265).
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Wichtig ist aber schon vor der formellen Ausgestaltung der Gerichtsstandsvereinbarung die Überlegung, ob und wo ein Gerichtsurteil vollstreckt werden kann. Da die Vollstreckung (siehe unten Kap. C Rn. 228) von Urteilen deutscher (oder auch anderer europäischer) Gerichte nur durch die Vereinheitlichung in der EU (durch die Brüssel Ia-Verordnung oder EuGVVO) oder einige wenige Staatsverträge theoretisch sichergestellt ist, lohnt es sich in jedem Fall, an eine Schiedsgerichtsabrede als Alternative zu denken, da die internationale Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen durch die New Yorker UN-Convention von 1958 besser gesichert ist (siehe unten Kap. C Rn. 355 und Kap. D).
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Wie oben erwähnt, gibt es einen Grund, darauf zu achten, dass das Recht auch zum Gericht passt. Auch sollte man sich darüber Gedanken machen, ob der Richter zum gewählten Recht oder zum typischerweise anfallenden Problem passt. Vielleicht mag z.B. die besondere Nähe deutscher Juristen zur strengen AGB-Kontrolle ein Grund sein, solche Entscheider zu vermeiden, wenn man z.B. einen Standardvertrag nach UN-Kaufrecht (siehe unten Kap. E) mit Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen versieht. Möglicherweise will man bestimmte Sachverhalte auch von ausgewählten Richtern mit bestimmter Nationalität, Ausbildung und Sachkunde entscheiden lassen und denkt daher an ein Schiedsgericht.
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Für Schiedsgerichte sprechen ferner (je nach Ausgestaltung des Verfahrens) Aspekte der Vertraulichkeit, der Verfahrensdauer, der Verfahrenskosten, der Flexibilität etc. (siehe unten Kap. D).