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5. Was gilt, wenn man nicht wählt?

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Treffen die Parteien keine Rechtswahl oder scheitert die Rechtswahl der Parteien aus irgendwelchen Gründen, wird nach dem Kollisionsrecht (internationales Privatrecht) bestimmt, welches Recht auf die Geschäftsbeziehung zur Anwendung kommt (siehe unten Kap. C Rn. 65).

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Die Bestimmung des anzuwendenden Rechts ohne eine Rechtswahl läuft meist nach der objektiven Anknüpfung, indem man das Recht des Landes der Partei anwendet, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt (meist der Verkäufer) – so zumindest vereinheitlicht innerhalb der Europäischen Union in der Rom I-VO (siehe unten Kap. C Rn. 119). Außerhalb der Europäischen Union gibt es keine Vereinheitlichung zur objektiven Anknüpfung und hier richtet sich das ohne eine Rechtswahl anzuwendende Recht nach dem jeweiligen nationalen Kollisionsrecht (internationalem Privatrecht); dabei kann es unterschiedliche Ergebnisse und einige Überraschungen geben.

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Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, richtet sich dabei aber auch maßgeblich nach dem angerufenen Gericht, weil dieses nach seinem Recht, also dem internationalen Privatrecht des Landes, in dem sich das Gericht befindet, das anzuwendende Recht ermitteln muss (sog. Lex fori-Prinzip) (siehe unten Rn. 78).

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht

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