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4. Struktur der IFRS 4.1 Rahmenkonzept

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Framework = Rahmenkonzept

Wie bereits in Tz. 8 erwähnt, ist Grundlage der IFRS das so genannte Framework (Rahmenkonzept). Hier werden Ziele, Adressaten, Grundsätze und Konzeption der IFRS zentral erläutert. Diese zentrale Zusammenfassung der Grundprinzipien liegt im deutschen Handelsrecht nicht vor. Dort sind die Bewertungsgrundsätze zum Teil über das HGB verstreut (z. B. §§ 246 und 252 HGB), zum Teil überhaupt nicht normiert. Dies kann bei Auslegungsfragen zu größeren Schwierigkeiten führen.

Das Framework ist kein eigener Standard, hilft dem Unternehmen aber in Fällen von Regelungslücken, eine Lösung zu entwickeln (IAS 8.11b). Sollte es jedoch zu einem Konflikt zwischen den Vorschriften des Rahmenkonzepts und jenen eines Standards kommen, genießen die Vorschriften des Standards Vorrang vor denen des Rahmenkonzepts (F. 2-4).

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Aufbau des Framework

Die 110 Paragrafen des Rahmenkonzepts können wie folgt eingeteilt werden:


19Neben den unter Tz. 8 dargestellten Abschlusstheorien sind im Framework u. a. noch folgende Beschränkungen für relevante und verlässliche Informationen genannt:

Zeitnähe (F. 43) Kommt es bei der Berichterstattung zu einer unangemessenen Verzögerung, so können die Informationen ihre Relevanz verlieren. Das Management muss in vielen Fällen die jeweiligen Vorteile einer zeitnahen Berichterstattung und einer Bereitstellung verlässlicher Informationen gegeneinander abwägen. Um Informationen zeitnah bereitzustellen, kann es häufig erforderlich sein, zu berichten, bevor alle Aspekte eines Geschäftsvorfalles oder eines Ereignisses bekannt sind, wodurch die Verlässlichkeit gemindert ist. Wird umgekehrt die Berichterstattung hinausgezögert, bis alle Aspekte bekannt sind, mag die Information zwar äußerst verlässlich sein, jedoch ist sie für die Adressaten, die in der Zwischenzeit Entscheidungen treffen mussten, nur von geringem Nutzen. Um eine Ausgewogenheit zwischen Relevanz und Verlässlichkeit zu erreichen, ist die übergeordnete Überlegung zu berücksichtigen, wie den Bedürfnissen der Adressaten im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Entscheidungen am besten entsprochen werden kann.
Abwägung von Nutzen und Kosten (F. 44) Der aus einer Information abzuleitende Nutzen muss höher sein als die Kosten für die Bereitstellung der Information. Die Abschätzung von Nutzen und Kosten ist jedoch im Wesentlichen eine Ermessensfrage. Darüber hinaus sind die Kosten nicht notwendigerweise von den Adressaten zu tragen, die in den Genuss des Nutzens kommen. Nutzen kann auch anderen zugute kommen als den Adressaten, für die die Informationen bereitgestellt werden. Beispielsweise kann die Bereitstellung zusätzlicher Informationen für Kreditgeber die Fremdkapitalkosten eines Unternehmens senken. Aus diesen Gründen ist es schwierig, in jedem besonderen Fall einen Kosten-Nutzen-Test durchzuführen.
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