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2. Ziele des Abschlusses nach IFRS

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8Die Zielsetzung eines IFRS-Abschlusses ist dem Framework zu entnehmen. Das Framework ist kein Standard, sondern lediglich der Rahmen, in dem sich die Standards und die Interpretations bewegen sollen (F. 24)).

Abschlussgrundsätze

Zielsetzung von internationalen Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind (F. 12). Diese Zielsetzung wird vor allem durch folgende Abschlusstheorien bzw. -grundsätze erreicht:

Periodenabgrenzung (F. 22) Geschäftsvorfälle werden in der Periode in der Buchhaltung erfasst und im Abschluss der Periode ausgewiesen, der sie zuzurechnen sind (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)5). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Kapitalflussrechnung dar (IAS 7).
Unternehmensfortführung (F. 23) Bei der Aufstellung von Abschlüssen wird im Regelfall von der Annahme der Unternehmensfortführung für den absehbaren Zeitraum ausgegangen. Daher wird angenommen, dass das Unternehmen weder die Absicht hat noch gezwungen ist, seine Tätigkeiten einzustellen oder deren Umfang wesentlich einzuschränken (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB).
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (F. 35) Wenn die Informationen die Geschäftsvorfälle und anderen Ereignisse, die sie vorgeben darzustellen, glaubwürdig darstellen sollen, müssen sie gemäß ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt und nicht allein gemäß der rechtlichen Gestaltung bilanziert und dargestellt werden. Der wirtschaftliche Gehalt von Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen stimmt nicht immer mit dem überein, was scheinbar aus ihrer rechtlichen Gestaltung oder Sachverhaltsgestaltung hervorgeht (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Vergleichbarkeit (F. 39 ff.) Die Abschlussadressaten müssen die Möglichkeit haben, die Abschlüsse desselben Unternehmens unterschiedlicher Berichtsperioden zu vergleichen. Darüber hinaus müssen die Abschlüsse verschiedener Unternehmen miteinander vergleichbar sein. Aus diesem Grund müssen die Bewertung und Darstellung der ökonomischen Auswirkungen ähnlicher Geschäftsvorfälle und anderer Ereignisse innerhalb eines Unternehmens und für dieses über die Zeit hinweg sowie für verschiedene Unternehmen stetig vorgenommen werden.
True and Fair View / Fair Presentation (F. 46) Der Abschluss soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln.
Verbot von Aufwandsrückstellungen (F. 60) Ein wesentliches Merkmal einer Schuld ist die Tatsache, dass das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung hat. Eine Verpflichtung ist eine Pflicht oder Verantwortung, in bestimmter Weise zu handeln oder eine Leistung zu erbringen. Verpflichtungen können als Folge eines bindenden Vertrages oder einer gesetzlichen Vorschrift rechtlich durchsetzbar sein (vgl. § 249 Abs. 1 HGB).
Ausweis von unrealisierten Erträgen (F. 76) / Neubewertungsrücklage (F. 81) Die Definition der Erträge umfasst auch unrealisierte Erträge, beispielsweise Erträge aus der Neubewertung marktfähiger Wertpapiere sowie Erträge aus der Erhöhung des Buchwertes langfristiger Vermögenswerte (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die Neubewertung oder Anpassung von Vermögenswerten und Schulden führt zur Erhöhung oder Verminderung des Eigenkapitals. Obwohl solche Zunahmen oder Abnahmen der Definition von positiven und negativen Erfolgsbeiträgen gleichkommen, werden sie entsprechend bestimmten Konzepten der Kapitalerhaltung nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen. Stattdessen werden sie im Eigenkapital als Kapitalerhaltungsanpassungen oder Neubewertungsrücklagen aufgeführt.
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