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I. Gegenstand eines Anschluss- und Benutzungszwangs
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Wenn in den Gesetzen mit Blick auf einen Anschlusszwang die Rede ist von Wasserleitung, Kanalisation „und ähnlichen“ der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen, so wird daraus zum einen deutlich, dass es sich keineswegs um eine abschließende Aufzählung handelt, und zum anderen, dass die dienende Funktion im Hinblick auf die Volksgesundheit das entscheidende Merkmal bildet[3], sodass etwa ein Anschlusszwang für kulturelle Einrichtungen von vornherein als unzulässig ausschiede.
Gemeint sind im Kontext der entsprechenden Vorschriften weiterhin nur solche öffentlichen Einrichtungen, die grundstücksbezogen sind[4].
Im Ausgangsfall ist nach dem Gesetzeswortlaut bereits klar, dass Wasserleitung und Kanalisation zulässigerweise zum Gegenstand eines Anschluss- und Benutzungszwanges gemacht werden können[5].
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In den einschlägigen Bestimmungen (Rn 268) weiterhin aufgeführt, aber speziell nur in Ansehung eines Benutzungszwanges, sind die Schlachthöfe und (teilw.) Bestattungseinrichtungen[6]. Diese lapidare ergänzende Benennung belegt, dass (nur) insoweit auf die vorgenannte Begrenzung durch den Grundstücksbezug der Einrichtung verzichtet wird. Daneben existieren vielfach noch weitere spezialgesetzliche Rechtsgrundlagen für einen Anschluss- und Benutzungszwang[7].
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Die generelle Möglichkeit eines Anschlusszwangs an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und eines auf diese Einrichtungen bezogenen Benutzungszwangs ist in vielen Ländern (vgl Art. 24 I Nr 3 bay.GO; § 15 I m.v.KVerf.; § 13 S. 1 Nr 1a, S. 2 Nr 1a NKomVG; § 9 GO NRW)[8] bereits Tradition. In jüngerer Zeit gewinnt auch die Regelung in § 16 EEWärmeG an Beachtung, nach welcher Gemeinden und Gemeindeverbände von einer landesrechtlichen Bestimmung, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwanges an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen können.[9]
Diese (Ausnahme-)Regelung hinsichtlich dieser speziellen Art der Energieversorgung würde unterlaufen werden, wollte man unter Berufung auf Gründe der Volksgesundheit (Umweltschutz) Heizen mit Erdgas mittels Brennwertkessel erzwingen[10]. Im Übrigen bietet § 9 I Nr 23 BauGB der Gemeinde die Möglichkeit, im Wege der Bauleitplanung bei hinreichendem städtebaulichem Anlass ein Verbot der Verwendung bestimmter Heizstoffe auszusprechen[11]. Dies soll letztlich dem Klimaschutz dienen, wirft jedoch in seiner konkreten rechtlichen Ausgestaltung eine Reihe verfassungsrechtlicher Fragen auf[12].
Zumindest eine angemessene Befreiungsmöglichkeit vom Benutzungszwang (dazu noch im Folgenden Rn 277) wird die kommunale Satzung im Lichte der Grundrechte vorsehen müssen[13].
Teil I Kommunalrecht › § 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › II. Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwangs