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III. Ausnahmemöglichkeit bei Unzumutbarkeit
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Kommunalrechtlich besteht die – unter grundrechtlichen Aspekten aus der Sicht der betroffenen Einwohner zur Vermeidung übermäßiger Ingerenzen gebotene – Option, per Satzung Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zuzulassen (vgl § 11 II bd.wtt.GO; § 15 II 1 m.v.KVerf.; § 13 S. 2 NKomVG; § 9 S. 2 GO NRW). Üblich und zulässig ist dabei eine Anknüpfung an den Begriff der Unzumutbarkeit.
Unzumutbar ist ein Anschluss an die kommunale Wasserleitung aber nicht bereits deshalb, weil auf einem privaten Grundstück ein funktionsfähiger Brunnen existiert. Sonst käme es in ländlichen Gebieten kaum je zu einer flächendeckenden Versorgung[20]. Auch die berechtigten Belange des Versorgungsträgers sind bei der Zumutbarkeitsfrage einzubeziehen[21]. Unzumutbarkeit ist aber etwa zu bejahen bei einer Brauerei im Hinblick auf das zur Verwendung kommende Brauwasser[22]. Mit Blick auf den Anschlusszwang an eine öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsanlage ist eine Unzumutbarkeit anerkannt worden, wenn die Anschlusskosten in Anbetracht des Verkehrswertes des Grundstücks unverhältnismäßig sind.[23]
Teil I Kommunalrecht › § 8 Der Anschluss- und Benutzungszwang › IV. Verfassungsrechtliche Aspekte