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1. Entgelt

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Auch wenn für eine der Volksgesundheit dienende Einrichtung ein Anschluss- und Benutzungszwang angeordnet ist, kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen die Einzelheiten der Benutzungsverhältnisse privatrechtlich, nach Maßgabe entsprechender AGB, regeln. Anschluss- und Benutzungszwang einerseits und die eher verwaltungsökonomisch orientierte Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses einschließlich der einschlägigen Entgeltregelungen andererseits gehören nicht dergestalt zusammen, dass nur eine einheitliche (öffentl.-rechtl.) Ausgestaltung akzeptabel wäre. Dabei ist auch zu bedenken, dass die Gemeindeordnungen nur von „öffentlichen“, nicht aber von „öffentlich-rechtlichen“ Einrichtungen sprechen und seit langem vielfach Träger der entsprechenden Einrichtung gar nicht die Gemeinde selbst, sondern eine privatrechtliche Organisation (Bsp.: Stadtwerke GmbH) ist (vgl oben Rn 247). Schließlich lässt das Kommunalabgabenrecht selbst bereits erkennen, dass für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen ein privatrechtliches Entgelt möglich ist (vgl Art. 8 I 2 bay.KAG; § 5 I 1 nds.KAG; § 6 I 1 KAG NRW)[32].

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Lösungshinweis zu Fall 8 (Rn 267):

Daher sind im Ausgangsfall A die organisationsbezogenen Einwände des W zurückzuweisen. Gleiches gilt für die monierte Abstufung hinsichtlich der tariflichen Entgeltfestsetzung, die in Orientierung an den strukturellen Besonderheiten des Versorgungsgebietes erfolgte und als legitime Ermessensausübung hinsichtlich des Entgeltmaßstabes keine Verletzung des Gleichheitssatzes impliziert.

Besonderes Verwaltungsrecht

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