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3. Haftungsfragen
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Beim Betrieb der mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestatteten öffentlichen Einrichtung können einem Benutzer Schäden erwachsen. Sind die Rechtsbeziehungen privatrechtlich geregelt, so ist auf die diesbezüglichen vertraglichen und deliktischen Haftungsnormen zu verweisen[34]. Bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung ist zunächst an eine Haftung aus einem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis nach vertragsähnlichen Grundsätzen zu denken[35], die aber für leicht fahrlässiges Handeln durch Satzung ausgeschlossen werden kann, soweit dies durch sachliche Gründe (Bsp.: Sicherung der Kostengünstigkeit der Leistungserbringung) gerechtfertigt ist und den Benutzern keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangt werden[36].
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Die bundesgesetzlich geregelte Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) kann jedoch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung durch eine kommunale Satzung nicht beschränkt werden[37].
Wiederholungs- und Verständnisfragen
1. | Welche Voraussetzungen müssen für die Schaffung eines Anschluss- und Benutzungszwangs vorliegen? Rn 268, 272, 276 |
2. | Unter welcher Voraussetzung können wegen Unzumutbarkeit Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zugelassen werden? Rn 277 |
3. | Welche Grundrechte sind durch den Anschluss- und Benutzungszwang insbesondere betroffen? Rn 278 |