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2. Durchsetzung
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Beim gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang steht die Pflicht des Adressaten im Vordergrund, es zu unterlassen, andere Einrichtungen als die betreffende gemeindliche zu benutzen. Auch nach Vornahme des angeordneten Anschlusses bedarf es daher ggf behördlicher Zwangsmaßnahmen zur Sicherstellung einer entsprechenden Benutzung. Zwangsgeld zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs darf daher auch nach tatsächlich erfolgtem Anschluss ggf noch weiter beigetrieben werden[33].