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II. Garantien in den Landesverfassungen

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In den Landesverfassungen finden sich mehrfach noch zusätzliche Gewährleistungen für die Kommunen, so etwa

hinsichtlich der Erstreckung der prinzipiellen Alleinzuständigkeit bezüglich der Verwaltungstätigkeit in dem entsprechenden Gebiet auch auf die Gemeindeverbände[163],
hinsichtlich der Anhörungspflicht bei der normativen Regelung allgemeiner, die Kommunen unmittelbar berührender Fragen, mediatisiert durch die kommunalen Spitzenverbände[164] (zu ihnen Rn 9),
hinsichtlich der Kostendeckung im Falle der Überbürdung zusätzlicher öffentlicher Aufgaben (Konnexitätsklauseln)[165],
in Bezug auf die Erschließung eigener Steuerquellen[166],
oder in Ansehung von Leistungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs[167].

Wiederholungs- und Verständnisfragen

1. Was ist Inhalt der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 II 1 GG? Rn 49
2. Was versteht man unter der Universalität des kommunalen Wirkungskreises? Rn 52
3. Welche Gemeindehoheiten lassen sich unterscheiden? Rn 55 f
4. Wie lässt sich der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung bestimmen? Rn 63 f
5. Wie unterscheiden sich die Garantien in Art. 28 II 2 und in Art. 28 II 1 GG? Rn 75
6. Was ist der Prüfungsmaßstab einer kommunalen Verfassungsbeschwerde? Rn 89
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