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II. Garantien in den Landesverfassungen
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In den Landesverfassungen finden sich mehrfach noch zusätzliche Gewährleistungen für die Kommunen, so etwa
– | hinsichtlich der Erstreckung der prinzipiellen Alleinzuständigkeit bezüglich der Verwaltungstätigkeit in dem entsprechenden Gebiet auch auf die Gemeindeverbände[163], |
– | hinsichtlich der Anhörungspflicht bei der normativen Regelung allgemeiner, die Kommunen unmittelbar berührender Fragen, mediatisiert durch die kommunalen Spitzenverbände[164] (zu ihnen Rn 9), |
– | hinsichtlich der Kostendeckung im Falle der Überbürdung zusätzlicher öffentlicher Aufgaben (Konnexitätsklauseln)[165], |
– | in Bezug auf die Erschließung eigener Steuerquellen[166], |
– | oder in Ansehung von Leistungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs[167]. |
Wiederholungs- und Verständnisfragen
1. | Was ist Inhalt der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 II 1 GG? Rn 49 |
2. | Was versteht man unter der Universalität des kommunalen Wirkungskreises? Rn 52 |
3. | Welche Gemeindehoheiten lassen sich unterscheiden? Rn 55 f |
4. | Wie lässt sich der Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung bestimmen? Rn 63 f |
5. | Wie unterscheiden sich die Garantien in Art. 28 II 2 und in Art. 28 II 1 GG? Rn 75 |
6. | Was ist der Prüfungsmaßstab einer kommunalen Verfassungsbeschwerde? Rn 89 |