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(b) Auswirkungen auf die Lizenz
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Für die Rechte des Lizenznehmers bei nachträglicher Beschränkung des Patents gelten die Ausführungen über die nachträgliche Erteilung einer Zwangslizenz entsprechend. Der von Reimer vertretenen Auffassung,147 dass keine Bedenken bestehen, hinsichtlich der angemessenen Vergütung den ausschließlichen Lizenznehmer als Berechtigten anzusehen, da er den Patentinhaber völlig abgefunden habe und dieser daher auch keine Schadensersatzansprüche gegen widerrechtliche Benutzer habe, konnte nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass in § 13 PatG als Berechtigter der Patentinhaber angeführt ist, besteht kein Anlass, hier anders als bei der Zwangslizenz zu verfahren, wonach der Lizenznehmer allenfalls einen Anspruch auf Abtretung hat.