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3. Übertragung von Rechten und Erteilung von Unterlizenzen durch den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Lizenz keine Schutzrechte zugrunde liegen

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Die für die Patentlizenz gemachten Ausführungen gelten auch für Verträge, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen. Bei derartigen Verträgen ist die Bindung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer aufgrund des unerlässlichen Vertrauensverhältnisses meist noch enger. Da keine Schutzrechte bestehen, ist der Lizenzgeber darauf angewiesen, dass der Lizenznehmer die ihm anvertrauten Geheimnisse wahrt. Es kann ihm daher erst recht nicht gleichgültig sein, wer weitere Rechte eingeräumt erhält.43

Der Lizenzvertrag

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