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(5) Wirkungsbeschränkung des Patents im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit (a) Allgemeines

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Im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit kann die Bundesregierung bzw. die zuständige Bundesbehörde die Wirkung des Patents beschränken. Hierdurch wird das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers, je nach dem Umfang der Beschränkung, aufgehoben.145 Der Patentinhaber hat dann einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Bund. Die Benutzung des Patentgegenstands kann Dritten, die durch die zuständigen Behörden zu bestimmen sind, eingeräumt werden; der Patentinhaber ist insoweit nicht mehr in der Lage, dem Inhaber einer ausschließlichen Lizenz die Möglichkeit der ausschließlichen Benutzung einzuräumen. In ihrer Wirkung kommt die Beschränkung durch behördliche Anordnung einer Zwangslizenz gleich, wenn auch die rechtliche Konstruktion eine andere ist. Das Reichsgericht sprach bei dieser Beschränkung ursprünglich von einer Enteignung, später von einem besonders geregelten Fall der Zwangslizenz.146

Der Lizenzvertrag

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