Читать книгу Der Lizenzvertrag - Michael Groß - Страница 103
(3) Vorbenutzungsrecht117 (a) Allgemeines
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Ähnlich war die Rechtslage, wenn sich nach Abschluss des Lizenzvertrages herausstellte, dass an der Erfindung ein Vorbenutzungsrecht bestand.118 Die Ausschließlichkeitswirkung des Patentes, nämlich das Recht, andere von dem Gebrauch des Patentgegenstandes auszuschließen, trat nicht gegen denjenigen ein, der z.Z. der Anmeldung die Erfindung bereits in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Anstalten getroffen hatte. Der Vorbenutzer musste also Besitz an der Erfindung haben. Erfindungsbesitz nahm die Rechtsprechung und Rechtslehre im Gegensatz zu älteren Rechtsprechungen nicht nur bei der sog. Doppelerfindung, sondern auch bei Vorliegen anderer Tatbestände an.119 Man verstand unter Erfindungsbesitz den tatsächlichen Zustand, der nach der Verkehrsauffassung die Möglichkeit gewährte, die Erfindung so zu genießen, wie es ihre Natur gestattete. Erforderlich war daher die Kenntnis der Erfindung oder der Besitz von Zeichnungen, Beschreibungen oder ähnlichen Unterlagen, aus denen diese Kenntnis genommen werden konnte.120 Das Vorbenutzungsrecht sollte daher nur den durch den Erfindungsbesitz untermauerten Besitzstand erhalten, was daraus abgeleitet wurde, dass das Gesetz die Inbenutzungsnahme einer „Erfindung“ verlangt.121 Der Erwerb und die Ausübung des Besitzes mussten jedoch redlich sein, wenn ein Vorbenutzungsrecht entstehen sollte.122 Es handelte sich hier also um eine Billigkeitsvorschrift, durch die vermieden werden sollte, dass Aufwendungen, die zur Verwertung der Erfindung bereits gemacht wurden, wertlos wurden. Derartige Erwägungen waren jedoch dem unredlichen Besitzer gegenüber fehl am Platze. Derjenige, dem ein Vorbenutzungsrecht zustand, durfte die Erfindung für die Bedürfnisse seines Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten ausnutzen. Das Vorbenutzungsrecht stellte nicht eine Belastung des Rechtes am Patent dar, es bedeutete vielmehr die Anerkennung des auf Kenntnis und Erkenntnis des Erfindungsgedankens beruhenden Besitzstands.123 Es war ein originäres Recht. Soweit es reichte, konnte zugunsten des Inhabers des Patents kein Schutz bestehen.124