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III. Haftung für Rechtsmängel 1. Rechtslage vor dem 1.1.2002 a) Voraussetzungen der Haftung

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Bei der Lizenzierung eines Schutzrechtes war es nicht allein damit getan, dass das Schutzrecht dem Lizenzgeber auch tatsächlich zusteht, sondern dieser hat auch dafür einzustehen, dass dem Lizenznehmer die Benutzung nicht durch Rechte Dritter ganz oder teilweise entzogen wurde. Dabei fanden die Vorschriften des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 541 BGB a.F. entsprechende Anwendung. In Rechtsprechung und Lehre bestand zwar nicht über die dogmatischen Grundlagen, aber über die Haftungsfolgen weitgehende Einigkeit, wobei sich bei der Frage der Haftung des Lizenznehmers für Rechtsmängel vor allem drei Fallgruppen unterscheiden ließen. Hierbei handelte es sich zunächst um die Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers, die Haftung für entgegenstehende Rechte Dritter sowie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes einschließlich des Schutzumfanges.

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Bei der Frage der Verfügungsbefugnis des Lizenzgebers geht es in erster Linie um die Haftung für den Bestand des Schutzrechtes, d.h. vor allem um die Haftung des Lizenzgebers bei Nichtigkeit bzw. Vernichtbarkeit des Schutzrechtes. Hier ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.87 Als Rechtsmängel, durch die dem Lizenznehmer das Recht zur Benutzung entzogen werden konnte, kamen weiterhin insbesondere bereits bestehende ausschließliche und alleinige Lizenzen in Betracht, soweit der neue Lizenznehmer sie gegen sich gelten lassen musste.88 Ein Rechtsmangel lag auch vor, wenn das Schutzrecht, für das die Lizenz erteilt worden ist, von einem anderen Patent abhängig war.89

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Rechtsmängel wegen eines entgegenstehenden Schutzrechts spielten insbesondere auch eine große Rolle bei sog. Know-how-Verträgen, wenn das zur Verfügung gestellte Know-how mit einem bereits bestehenden Schutzrecht kollidierte.90

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Bei ausschließlichen und alleinigen Lizenzen konnte sich ein Rechtsmangel auch aus dem Vorhandensein von einfachen Lizenzen, Zwangslizenzen,91 Vorbenutzungsrechten92 und Wirkungsbeschränkungen des Patentes im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt und der Staatssicherheit ergeben. Der Inhaber einer einfachen Lizenz war in diesen Fällen nicht ohne Weiteres beeinträchtigt.93

Der Lizenzvertrag

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