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(b) Auswirkungen auf die ausschließliche/alleinige Lizenz

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Stellte sich nach Abschluss eines Lizenzvertrages heraus, dass ein Vorbenutzungsrecht an dem Lizenzgegenstand bestand, so waren die Auswirkungen unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine ausschließliche bzw. alleinige oder einfache Lizenz handelte. Durch die ausschließliche Lizenz – das Gleiche galt im Prinzip auch für eine alleinige Lizenz – sollte dem Lizenznehmer eine Monopolstellung eingeräumt werden.125 Diese wurde durch das Vorbenutzungsrecht in einem mehr oder weniger starken Maß beeinträchtigt. Das Reichsgericht hatte daher schon in seiner Entscheidung vom 3.2.1912 dem Lizenznehmer ein Minderungsrecht eingeräumt.126 Die Lizenzgebühr konnte dabei in dem Verhältnis herabgesetzt werden, in dem der Wert der Lizenz ohne Vorbenutzungsrecht zu dem der Lizenz mit Vorbenutzungsrecht stand. In der Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.4.1936127 wurde lediglich festgestellt, dass das nachträgliche Bekanntwerden von Vorbenutzungsrechten nicht ohne Weiteres eine Kündigung des Vertrages rechtfertigte. Es wurde dazu ausgeführt, dass es sich für den Lizenznehmer um ein gewagtes Geschäft handle, und nicht jede Enttäuschung in seiner Erwartung berechtige ihn, sich davon loszusagen. Er müsse mit dem Bestehen solcher Vorbenutzungsrechte rechnen. Das Reichsgericht ging offenbar auch hier davon aus, dass in erster Linie ein Minderungsrecht in Betracht kam. Ein Kündigungsrecht sei nur zu bejahen, wenn besondere Umstände vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Lizenz infolge des Vorbenutzungsrechts nahezu wertlos werde. Die Auffassung des Reichsgerichts stützte sich auf die im Schrifttum herrschende Meinung.128

Reimer schloss sich der von Rasch vertretenen Auffassung an, wonach der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz zwischen Kündigung und Minderung wählen konnte, wenn sich herausstellte, dass ein Vorbenutzungsrecht bestand.129 Begründet wurde dies damit, dass bei der ausschließlichen Lizenz dem Lizenznehmer das alleinige Verwertungsrecht eingeräumt werden sollte; dies sei jedoch beim Bestehen eines Vorbenutzungsrechts nicht möglich.

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Entsprechend dieser Auffassung war dem Lizenznehmer ein Wahlrecht zwischen Kündigung und Minderung einzuräumen, sofern in das Lizenzrecht durch das Vorbenutzungsrecht nicht nur unerheblich eingegriffen wurde oder die Auswirkungen nicht eindeutig überschaubar waren.130 Das Kündigungsrecht und das Recht auf Minderung konnten dabei ohne Schwierigkeiten aus dem Pacht- und Mietrecht abgeleitet werden.131 Einen Anspruch auf Schadensersatz hatte der Lizenznehmer nur, wenn den Lizenzgeber ein Verschulden traf.

Der Lizenzvertrag

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