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(c) Auswirkungen auf die einfache Lizenz
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Zu der Frage der Auswirkung eines Vorbenutzungsrechts auf eine einfache Lizenz lagen, soweit ersichtlich, keine gerichtlichen Entscheidungen vor. In diesem Fall war das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechtes auch weniger schwerwiegend, weil der Inhaber einer einfachen Lizenz ohnedies damit rechnen musste, dass weitere Lizenzen erteilt werden. Dementsprechend wurden in der Literatur dem Lizenznehmer regelmäßig keine Ansprüche gegen den Lizenzgeber zugestanden, weil der vertragsgemäße Gebrauch weder ganz noch teilweise entzogen wurde.132 Rasch133 wollte jedoch in diesem Fall dem Inhaber einer einfachen Lizenz das Recht zur Minderung und auch zur Kündigung geben. Er begründete dies damit, dass weitere Lizenzen nur gegen Entgelt erteilt werden dürfen, während das Vorbenutzungsrecht unentgeltlich sei und daher dem Berechtigten Konkurrenzvorteile verschaffe. Abgesehen davon, dass der Inhaber des Vorbenutzungsrechtes häufig Entwicklungskosten zu tragen hat, besteht auch bei Erteilung einer einfachen Lizenz die Gefahr, dass sich die Konkurrenzlage zuungunsten des Lizenznehmers verschlechtert. Dem Lizenznehmer wird durch die einfache Lizenz lediglich ein Benutzungsrecht am Monopolrecht des Patentinhabers eingeräumt. Die Absicht, einen Vorsprung vor der Konkurrenz zu erlangen, wird zwar oftmals für den Lizenznehmer Beweggrund zum Abschluss des Vertrages sein, die Sicherung des Konkurrenzvorsprungs ist jedoch in der Regel nicht Vertragsinhalt. Ein evtl. Vorsprung kann schon durch die Erteilung weiterer Lizenzen verloren gehen. Wird die Produktion durch das Bestehen eines Vorbenutzungsrechtes für den Lizenznehmer unrentabel, so kann er aufgrund allgemeiner Grundsätze ggf. kündigen, weil es ihm nicht zugemutet werden kann, mit Verlust zu arbeiten.