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c) Mängelhaftung bei Lizenzverträgen, denen keine Schutzrechte zugrunde liegen

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Hinsichtlich der Haftung für Sachmängel an Geheimverfahren und Erfindungen, für die noch kein Patent erteilt war, die aber schon zum Patent angemeldet waren, galten die Ausführungen zu den patentfähigen Erfindungen entsprechend.83

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs84 hatte der Lizenzgeber besonders bei Geheimverfahren für die Brauchbarkeit des Verfahrens zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck einzustehen und war ggf. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung verpflichtet. In der Literatur war die Sachmängelhaftung bei Lizenzverträgen über Gegenstände, die nicht schutzfähig waren, bisher detailliert noch kaum erörtert worden, obwohl derartige Verträge wirtschaftlich eine große Rolle spielten. Bei solchen Verträgen war vor allem zunächst eine sehr genaue Prüfung des Inhaltes erforderlich. Bei der Mehrzahl der Verträge ging es darum, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gestattete, eine von ihm bereits hergestellte Sache nachzubauen, und sich verpflichtete, ihm die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie ihn zu beraten. Aufgrund dieser Sachlage musste man, wenn nichts anderes vereinbart war, davon ausgehen, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber dafür einstand, dass der Lizenzgegenstand technisch herstellbar und auch fabrikmäßig ausführbar war. Im Gegensatz zu Patentlizenzverträgen konnte daher diesen Verträgen häufiger eine Vereinbarung zugrunde liegen, die zur Folge hatte, dass bei Vorliegen eines Mangels der entgangene Gewinn sowie die Aufwendungen, die der Lizenznehmer für die fabrikmäßige Herstellung gemacht hatte, als Schadensersatz hätten geltend gemacht werden können.

Der Lizenzvertrag

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