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(4) Zwangslizenz (a) Allgemeines
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Eine Zwangslizenz wird nach § 24 des Patentgesetzes auf Antrag eines Lizenzsuchers erteilt, wenn die Erteilung im öffentlichen Interesse geboten ist und der Patentinhaber sich weigert, die Benutzung der Erfindung dem Lizenzsucher zu gestatten, der sich erbietet, eine angemessene Lizenz zu zahlen. Das Patent muss jedoch bereits erteilt sein.134
Das öffentliche Interesse, das zur Erteilung einer Zwangslizenz erforderlich ist, kann auf den verschiedensten Gründen beruhen.135