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b) Umfang der Haftung aa) Allgemeines

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Hinsichtlich der Haftung war zu unterscheiden, ob der Rechtsmangel bei Abschluss des Lizenzvertrages schon vorhanden war und ihn der Lizenzgeber kannte oder aufgrund von Fahrlässigkeit nicht kannte oder ob er erst nach Abschluss des Vertrages entstanden war oder bekannt wurde und der Lizenzgeber ihn auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht kennen konnte.

Der Lizenzvertrag

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